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Generale, dass künftig keine anderen, als königlich schwedische Acht-, Vier- und Zweigroschenmünzen, auch mecklenburgische und Leipziger Eindrittelmünzen, nebst hiesigen Scheidemünzen bei den Einnahmen und Kassen angenommen werden sollen
Generale, dass künftig keine anderen, als königlich schwedische Acht-, Vier- und Zweigroschenmünzen, auch mecklenburgische und Leipziger Eindrittelmünzen, nebst hiesigen Scheidemünzen bei den Einnahmen und Kassen angenommen werden sollen