Generale, dass künftig keine anderen, als königlich schwedische Acht-, Vier- und Zweigroschenmünzen, auch mecklenburgische und Leipziger Eindrittelmünzen, nebst hiesigen Scheidemünzen bei den Einnahmen und Kassen angenommen werden sollen

Show full title
Sächsisches Staatsarchiv
Data provider's object view
Loading...