Johann von Grunbach, Domherr zu Würzburg und Landrichter in Franken, fertigt ein Urteil seines Landgerichts über den Hof Ballenburg zu Würzburg aus. Engel Snyder, Bürger zu Würzburg, klagte anstelle seiner ehelichen Hausfrau und deren Miterben, worunter Hennslin Göbel, ihr Bruder, genannt ist, auf deren Wiedereinsetzug in ein Haus dieses Hofes, da noch seinem Schwiegervater Cuntz Gobel das Haus vom Landgericht zugesprochen war, aber nach dessen Tod der Konventsbruder Peter als Vertreter des Klosters Bronnbach die Erben daraus vertrieben hat. Peter rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass etliche Jahreszinse ausstanden und das Haus verwahrlost würde, die ältesten Kinder des Cuntz Gobel aber, in Unmöglichkeit, seiner Aufforderung auf Zahlung und Reparatur nachzukommen, das Haus gutwillig, zugleich namens ihrer Geschwister, aufgaben, worauf er es dann anderweitig verliehen. Übrigens sei das Haus 16 Jahre ohne Einspruch Eigentum des Klosters. Engel Smyder brachte dagegen vor, dass der Ausstand nur 2 Jahreszinse betrug und sie das Haus zwecks Instandhaltung und Zahlung einem Juden geliehen; diesen habe Peter alsbald daraus vertrieben. Henslin Gobel machte noch geltend, dass er seinerzeit Einspruch erhoben habe; Peter hingegen, er habe auf gütlichem Wege und durch geistliches Gericht für Eintreibung der Rückstände Sorge getragen. Da die Kläger im Land waren und keine Schritte getan, das Kloster aber stets das Haus in stiller Gewähre gehabt, wird es dem Kloster zugesprochen und Engel Snyder und Claus Konigshoven auf das Urteil verpflichtet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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