Christoph Vockh, "Vicedom" zu Aschaffenburg, und Friedrich von Stockheim, Amtmann zu Amorbach, bekunden, dass sie im Streit zwischen Abt, Prior und Konvent des Klosters Amorbach einerseits und Eberhard Rüden von Collenberg, mainzischer Hofmeister, andererseits wegen der "ablösung eines stucks an der bach" im Dorf Zittenfelden (Zuddenfelden) und "zuschlagung der wher, so uff berurter bach gefast" und Eberhard Rüdt gehören, auf Geheiß Erzbischofs Albrecht zu Mainz die Situation vor Ort in Augenschein genommen, die Sache am 5. November (uf montag nach omnium sanctorum) 1543 in Anwesenheit beider Parteien in Amorbach verhandelt und schließlich sub dato folgende Entscheidung getroffen haben: Das Kloster soll dem Hofmeister den strittigen Bach "one entgeltnuß" abtreten und ihn in dessen Nutzung nicht weiter beeinträchtigen. Der Bach zu Ohrenbach (Ornbach), den das Kloster und Eberhard Rüdt bislang gemeinsam besessen und genutzt haben, soll auch künftig gemeinsam befischt werden, jedoch haben Eberhard Rüdt und seine Erben das Recht, die dortige Teilhabe des Klosters zu einem ihnen genehmen Zeitpunkt mit 25 Gulden Landeswährung abzulösen. Dagegen soll Eberhard den Bach vom untersten Wehr, das "Frommetzwiesenwher genant, hienabwertzs gegen Schneiberg und dem Awchswher biß do sich des closters bach anfahen thut", überlassen; oberhalb des "Frommetzigwhers" steht der Bach dem Hofmeister zu. Eberhards Fischrechte in Zittenfelden rühren daher, dass einst sein Schwiegervater Dr. iur. Johann Kuchenmeister Güter in Dorf und Gemarkung daselbst, die von Kloster Amorbach zu Lehen rühren, von dem verstorbenen Wilhelm von Dürn (Thurn) gekauft hat; dazu gehörte auch das Recht des Käufers, die dortige, dem Kloster verpfändete "fieschweidt" zurückzulösen. Das Kloster behauptete, die strittigen Fischrechte von Leonhard von Dürn erworben zu haben, konnte einen entsprechenden Nachweis aber nicht erbringen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...