Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Land und Leute seines Vetters Otto II. von Pfalz-Mosbach, der sie ihm urkundlich zu Schutz anbefohlen hat, für fünf Jahre in seinen Schirm genommen hat. Er versichert, Ottos Schlösser, Städte, Dörfer, Güter, Leute usw. wie seine eigenen zu schirmen, im Falle der Eroberung die Wiedergewinnung zu betreiben, die festen Plätze in seinen Geschäften auf eigene Kosten zu gebrauchen, ihn schadlos halten sowie die Unterkunft und Versorgung der Seinen, die sie "kauffs oder ander wise" sicherstellen, den Leuten Ottos angemessen zu vergüten. Wenn Ottos Leute dem Kurfürsten im Felde oder andersweitig Folge leisten, will dieser sie wie die Seinen behandeln. Der Schirmvertrag (schirm und befelhe) soll Otto und seinen Erben an Rechten, Verträgen und Bündnissen unschädlich sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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