Hermann Flesse, Bürger zu Weilburg, bekundet seine Einwilligung dazu, daß sein Bruder Emmerich Flesse dem Hermann Kelner zu Freienfels einen Wein garten in dem 'Schedengrunde' verkauft hat, dessen andere Hälfte ('gedeiltze') der Aussteller innehat und wovon beide Teile den Stiftsherren zu Weilburg 1 Mark zur Präsenz zinsen. Hermann Kelner hat den Weingarten von Dekan und Kapitel zu allem Recht empfangen, wie ihn der vorgenannte Emmerich besaß, und soll ihn nunmehr erblich und ewig behalten. Die Urkunde, die der Aussteller über beide Weingärten innehat, soll dem vorgenannten Hermann Kelner nicht schaden, sondern notfalls nutzen und frommen. - Dekan und Kapitel des Stifts Weilburg bekunden die Verleihung jenes Weingartens, wie im Lande rechtsüblich, unter Vorbehalt ihres Rechts daran und künden das Siegel des Kapitels an.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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