Kurfürst Philipp von der Pfalz verschreibt der Priorin und dem Konvent des Reuerinnenklosters zu Straßburg eine jährliche Gült von 48 Gulden nach rheinischer Währung und Straßburger Münze zu St. Martin [= 11.11.]. Diese kommt von den beiden Städte Selz und Neuburg und deren summarisch aufgelisteten Zugehör, welche zugleich als Unterpfand dienen. Die dortigen Amtleute, Schultheißen, Meister und Räte werden als Mitschuldner eingesetzt. Im Säumnisfall sollen sich folgende Personen binnen 8 Tagen nach der Mahnung zu Straßburg oder in einem offenen und bestimmten Schloss im Umkreis von vier Meilen in einem Wirtshaus als Einlager einfinden: für den Pfalzgrafen ein zum Schild geborener Edelmann mit einem Kriegsknecht und zwei Kriegspferden; die Amtsleute oder zwei Kriegsknechte als deren Stellvertreter mit zwei Kriegspferden; je drei Gerichtspersonen der beiden Städte. Bei weiterhin ausbleibender Nichtzahlung dürfen die Käufer den Besitz des Pfalzgrafen, der Seinen oder der Mitschuldner pfänden, bis die Kosten beglichen sind, was näher geregelt wird. Der Kauf geschah um 1.200 Gulden, die quittiert werden. Es gilt ein näher geregeltes Wiederkaufsrecht. Die Städte Selz und Neuburg geben ihre Einwilligung.