Erbstreitigkeit und Anspruch auf Aufhebung der gegen das väterliche Testament aus Unwissen eingegangenen Vereinbarungen. Der kurpfälzische Hofkanzler Jakob Tilmann Freiherr von Hallberg hatte zu Gunsten seiner männlichen, nach deren Aussterben der weiblichen Deszendenten sein Vermögen mit Fussgönheim, Heuchelheim, Buchheim und Eggersheim zu einem Fideikommiß mit Primogenitur zusammengefaßt. Seine letztüberlebenden Kinder Johann Bernhard Franz und Auguste Elisabeth von Colli einigten sich durch Verträge 1764 und 1771 darauf, daß jeder über die Hälfte der Fideikommißgüter frei verfügen könne. Johann Bernhard setzte 1783 in einem Testament seinen Vetter Theodor von Hallberg zum Erben ein. Auch Auguste Elisabeth von Colli setzte ihren Vetter in einem Vertrag vom 21. März 1785, der ihr ein monatliches Einkommen sicherte, zu ihrem Erben ein. Heinrich Theodor von Hallberg, der Vater der Kontrahenten, setzte 1792 in seinem Testament mit einigen Einschränkungen seinen jüngsten Sohn Constantin zum „Stamm-, Fideikommiß- und Majoritätsherrn“ ein, der seine Geschwister auszuzahlen hatte. Nach dem Tod des Vaters Heinrich Theodor von Hallberg (Ende 1792) erhob der älteste Sohn Alexander Ferdinand Ansprüche auf den Familienfideikommiß, worauf in Wien 1793 ein erster Vergleich geschlossen wurde. Dabei und auch später sei Constantin aufgrund seiner Jugend und seiner durch lange Abwesenheit bedingten Unkenntnis der Vermögensverhältnisse von den Beklagten übervorteilt worden.