Kaiser Ludwig widerruft seine Utz und Heinrich den Guten von Biberach und deren Brüdern - unter der Voraussetzung, dass sie in Biberach ansäßig sind - verliehene Steuerfreiheit für ihre Güter, da er befürchte, dass Zwistigkeiten zwischen den Bürgern von Biberach entstehen und die Bürger ihn außerdem "geinrret vnd vnderwiset habent", dass alle Güter in dem Gericht und Bann steuerbar seien, worüber er der Stadt schon früher eine Urkunde gegeben habe, und setzt fest, dass die Adressaten von ihren Gütern im Gericht und Bann zu Biberach ebenso wie die Bürger von ihren dort liegenden Gütern Steuern zahlen müssen.