Königliche Verordnung 1841 März 16: Schleswig-Holsteinische Regierung auf Schloss Gottorf. Ein Regiment oder Korps unter dem Oberbefehl vom Generalkommando in Jütland und Fünen oder dem im Herzogtum Schleswig und Herzogtum Holstein soll Beurlaubten und Distriktspferd in diesem Frühjahr nicht einberufen (Armee, Militär, Urlaub, Pferd)

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Landesarchiv Schleswig-Holstein
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