Teilung der elterlichen Erbschaft und die Verwendung eines dieser Güter zur Befriedigung der Ansprüche ihrer Gläubiger. Bei dem Kläger handelt es sich um den ältesten Sohn von Franz Wilhelm von Wendt und Agatha Catharina von Westphalen. Er verweist darauf, daß wegen der Schulden seiner Eltern die Gläubiger auch Anspruch auf Güter des ihm von seinem Onkel Franz Egon von Wendt geschenkten Hauses Crassenstein erheben. Um dieses Haus werde ebenfalls am RKG gestritten (vgl. RKG Münster 5933 (W 581/1867)). Der Kläger wirft der Gegenpartei vor, daß sie bisher eine Teilung der Erbgüter verweigert hat. Die Beklagten wenden ein, daß der Streitfall im Rahmen des bereits am RKG schwebenden Prozesses zu verhandeln sei, und machen den Kläger außerdem für zusätzliche Schulden verantwortlich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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