Die Vettern Ber und Gaudenz (Gudentz) von Rechberg von Hohenrechberg, beide Ritter, bekunden, daß sie zu Riedlingen (Rudlingen) als Schiedsleute den Streit zwischen Gf. Johannes von Werdenberg (Werdemberg), Herren zu Heiligenberg (zu dem Hailigenberg), sowie den ehrsamen Frauen Äbtissin Anna Gremlich und Konvent des Kl. Heiligkreuztal (Hailigcrutztal) auf der einen und Ritter Eberhard, Truchsessen von Waldburg, auf der anderen Seite nach Verhör beider Parteien wie folgt geschlichtet haben: Die Auseinandersetzungen sind beendet; beide Seiten sowie ihre Räte, Diener, Knechte und armen Leute verzichten auf Rache. Hinsichtlich der Beschwerde des Johannes, daß in seinem zu Sigmaringen (Sygmeringen) gehörigen Forst Eberhard widerrechtlich hege und jage, soll es bei dem zu Kirchheim (Kirchen) von den Grafen Ludwig und Ulrich von Württemberg (Wirttemberg) gefällten Urteil [vgl. Nr. 86] bleiben: Eberhard wird beides grundsätzlich untersagt [Einzelheiten genau geregelt]. Auch für die [Wälder] Faulbronnen, Huserhard, Glassart und Zimmerhalde (Fulbrunnen, Huserhart, Glaßhart und Zimerhalde) gilt das Verbot; Eberhard soll Johannes den Laizerhard überlassen, bis die Grafen von Württemberg über seine Zugehörigkeit zum Hohenberger Forst entschieden haben. Die Gebote beider Seiten an ihre armen Leute werden aufgehoben. Auf die Klage der Kl.frauen, daß Eberhard sie entgegen Herkommen mit einer Steuer zu Altheim (Althain) beschwere, wird entschieden, daß für bisher unbesteuerte Güter daselbst keine Steuer zu entrichten ist, wohl aber für nachweislich früher besteuerte; neuerworbene Güter sind zu versteuern wie letztere. Uber die Beschwerde des Kl., Eberhard verbiete den Altheimern in ihrer Mühle zu mahlen und beschwere den Müller mit ungewohnten Diensten, und die Gegendarstellung Eberhards, er banne nach Herkommen lediglich die Ower1 in seine Mühle, soll ein Schiedsgericht zu Altheim entscheiden. In folgenden Streitpunkten sollen jeweils zu gen. Bedingungen eingesetzte Schiedsgerichte unter dem Präsidium von Bentz Flur d.A. zu Riedlingen bis zum kommenden Martinstag urteilen: Thoma Konß'' Acker; Triebweg zu Bettenreute (Butzenruti) in das Mostal; Steuer zu Hitzkofen; Wehr an der Donau (Tonaw); umstrittene Tratt zwischen Sigmaringen und Scheer (Schar)-, Grenzsteine im Scheerer Wald, zu Bettenreute und zu Altheim [soll entsprechend des Schriftstücks, das Truchseß Hans von Bichishausen darüber ausgestellt hat, ausgetragen werden]; umstrittene Tratt zwischen den Altheimern und dem Kl. Heiligkreuztal; Weg zu Bettenreute. Entscheidungen ergehen in folgenden Punkten [im einzelnen wiedergegeben]: Tratt am Heckenzil; umstrittene Gerichtsbarkeiten zwischen Johannes und Eberhard; der Priester zu Sigmaringen; die Emhartin und ihr Kind; der Hinderberg, nachdem das Kl. Heiligkreuztal Landau (Landow) erworben hat, hier soll der Bm. von Ulm als Obmann fungieren. Bei Uneinigkeiten zwischen den armen Leuten der beiden Parteien sollen Tegenhart, Vogt von Gf. Johannes, und Peterman, Amtmann des Truchsessen, bzw. ihre Amtsnachfolger Zusammenkommen, um sie gütlich beizulegen [für den Fall, daß ihnen dieses nicht gelingt, ergehen nähere Bestimmungen].