Peter von Unkel (Vnckel), Dekan, Johann von Wipperfürth (Wyppervurde), Rutger Schremp, Johann Bockenheim (Buckenheym), Johann Volkenrode, Dionysius van der Boiche, Johann Brunonis, Peter Bolte, Lambert vur der Burch, Thomas Beck, Stephan von Essen, Gerhard Olmesheym, Johann von Rheinbach (Reym-), Johann Porta, Tilmann Loisheym, Johann Bennynckusen, Heinrich Strombergh, Wilhelm von Keppel (-ll), Severin Louenbroich und Godart Aldeman, allesamt Kanoniker der Kirche St. Cassius zu Bonn, bekunden, dass sie in einer Kapitelsversammlung in ihrem Kapitelshaus ihren Hof zu [Grau-] Rheindorf (Ryndorp), der sehr verfallen ist und hierdurch wieder in guten Stand versetzt werden soll, dem Edlen Heinrich, Graf zu Nassau (Nassaw), Propst zu Bonn, ausgeliehen und verpachtet haben, so wie sie den Hof bisher besessen haben mit Weiherhaus, Vorhaus, Scheuern, Ställen und anderen Gebäuden, mit Weiher, Baumgarten, Wiesen, Weidenpesch, 9 Vierteln Wingert und etwa 4 Morgen Artland in 2 Stücken, eines in der Bitzen, das andere längs den Nussbäumen an dem Pütz, sowie mit 1 Tonne Weingülte. Die Pacht währt nur so lange, bis der Graf die Propstei verlässt, durch Tod oder Aufgabe. Der jährliche Pachtzins beträgt 20 Malter Roggen und 20 Malter Hafer, die er am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach, abgesehen von dem zur Propstei gehörigen Anteil des Zehnten zu Ersdorf (-torp), auf den Kapitelsspeicher zu Bonn frei liefern lassen soll. Es gelten die gewöhnlichen Pachtbedingungen ihrer Kirche, die er widerspruchslos einzuhalten gelobt hat. Von der Pachtzahlung entheben ihn weder Hagelschlag noch Misswachs, noch Krieg, Raub, Brand, Gebot oder Verbot. Wenn der Zehnt zur Ersdorf einmal nicht genug einbringt, soll er mit anderen seiner Güter bezahlen. Er darf den Hof oder dessen Zubehör niemandem unterverpachten, nicht zusätzlich belasten, verkleinern und wüstfallen lassen, sondern soll ihn instand halten und notfalls setzen, damit sie ihn nach der Pachtzeit unbelastet und wohlbebaut vorfinden; dann sollen sie ihn unwidersprochen wieder an sich nehmen und behalten. Was der Propst auf dem Hof baut und bessert, soll dort bleiben. Er oder seine Erben oder Treuhänder sollen ihnen keinerlei Erstattung (sture off weder gave) abfordern. Er soll Wingerte und Artland pflegen und misten, sooft erforderlich. Er soll auch während der Pachtdauer die Erbpacht entrichten, die der Hof Rheindorf jährlich in ihren Hof Mülheim (Molenheym) in Bonn zahlt, nämlich 6 Sömmer Weizen, 1 Malter Hafer, 4 Schilling, 9 Pfennige, 2 Kapaune und 1 Malter Gerste am Martinstag [11. November]. Er soll niemanden von dem Hof aus befehden oder schädigen, wodurch sie Schaden leiden könnten. Wenn dies trotzdem geschieht, soll er sie sogleich entschädigen. Nur wenn jemand ihrer Kirche und der Propstei dort Unrecht und Gewalt antut, mag er sich mit dem Hof nötigenfalls behelfen. - Sie kündigen ihr Kapitelssiegel an. Gegeven 1451 des viertzienden dages in dem maende Ianuarius.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view