Johann Müller, Bürger und Gerichtsschreiber zu Ulm und vom Reichskammergericht in Speyer ernannter Notar, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Rudolf II. (voller Titel) am 28. April 1607 (Sambstags vor Misericordia Domini) morgens zwischen sieben und acht Uhr in dem Dorf und Flecken im Bistum Konstanz und in der [Kirchen-]provinz Mainz unten im Schlosshof an der Landstraße gegenüber der Kirche vor ihm erschienen sind: Hans Christof Schenk von Stauffenberg, kaiserlicher und erzherzoglicher Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, Georg Speth (Spätt) von und zu Sulzburg und Werner Philipp von Freyberg zu Eisenberg von und zu Stainbach, fürstlich-eichstettischer Pfleger zu Hirschberg, als adlige Beistände von Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, und alle Untertanen der Herrschaft Rißtissen. Als erbetene Zeugen waren der Kriegsknecht Albrecht Specker von Wilflingen und der Kutscher Hans Schnaitenberger von Heiligenberg anwesend. Im Namen von Maria Freifrau von Laubenberg sprach Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu den Untertanen. Maria Freifrau von Laubenberg bat nach dem Tod ihrer Tochter Elisabeth Anna [Freiin] von Laubenberg Hans Christof Schenk von Stauffenberg, Georg Speth von und zu Sulzburg und Werner Philipp von Freyberg zu Eisenberg von und zu Stainbach, die zusammen mit ihr vom Reichskammergericht in Speyer als Vormünder eingesetzt waren, die bisher ihrer verstorbenen Tochter verpflichteten Untertanen zu entlassen und auf sie als nunmehr rechtmäßige Obrigkeit von Rißtissen zu verpflichten. Da Maria Freifrau von Laubenberg wegen einer Erkrankung das Schloss nicht verlassen konnte, wurden die Untertanen durch die adligen Beistände gefragt, ob sie zur Erbhuldigung und Eidesleistung bereit wären. Nach einer Unterredung mit dem Vogt Matthias Seifried erklärten die Untertanen ihr Einverständnis und baten um Belassung der alten Bräuche und Gerechtigkeiten. Einige Neuerungen und Beschwerden, die sie anführten, wurden als unerheblich betrachtet. Den Untertanen wurde versprochen, sie zu schirmen und zu schützen, wenn sie sich ehrbar und treu verhalten werden. Daraufhin wurde vom Vogt die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung vorgelesen. Die Untertanen sollten schwören, Maria Freifrau von Laubenberg als neue Obrigkeit und den von ihr eingesetzten Vögten und Amtleuten gehorsam, dienstbereit, musterungspflichtig und steuerbar zu sein, ihren Gewinn und Nutzen zu fördern, sie vor Schaden und Nachteil zu bewahren, keine anderen Schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch oder abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihrer rechtmäßigen und natürlichen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung von Maria Freifrau von Laubenberg oder ihren Vögten und Befehlshabern dürfen künftig keine Gerichte, Gemeinden, Versammlungen oder Gespräche abgehalten werden. Wenn die Untertanen Ansprüche oder Forderungen gegen Maria Freifrau von Laubenberg, ihre Erben und Nachkommen oder ihre Untertanen und Angehörige zu haben meinen oder andere Streitigkeiten vorhanden sind, dürfen sie vor kein fremdes Gericht gebracht werden, sondern sollen bei ihren rechtmäßigen Richtern und Gerichten bleiben. Wenn einer oder mehr von Christen oder Juden vor einem Hof-, Land- oder einem anderen Gericht verklagt und vorgeladen wird, darf das nicht verschwiegen und muss Maria Freifrau von Laubenberg oder ihren Vögten und Befehlshabern unverzüglich angezeigt werden. Nach der Verlesung schworen die Untertanen mit drei erhobenen Fingern, dass sie alles verstanden haben und befolgen werden, was ihnen vorgelesen wurde. Abschliessend wünschten die adligen Beistände den Unterta nen Glück und Heil in ihrem Untertanenverhältnis und bewilligten ihnen 15 fl für einen Umtrunk oder andere Wünsche. Der Notar wurde gebeten, für Maria Freifrau von Laubenberg ein Notariatsinstrument in einer oder mehreren Ausfertigungen zu erstellen.