Virneburger Seits excipiert man ob partialitate c. Bamberg, dem zuvor das kaiserliche Reskript insinuiert worden. Der Termin zu Anfang der Kommission wird zwar bis auf den 26. Juni, hernach aber wieder wegen nicht bestellter Vormundtschaft, nicht alegierten vorigen Kommissionsakten, auch nicht geschehener Feld- und Landmessung weither versetzt. Inzwischen werden per conclusum et rescriptum ulterius die Curatores determiniert, zu dem Ende auch ein Termin pro confirmatione angesetzt, die Exzeption und Recusation contra Bamberg rejiziert, dem Grafen Casimir der Kommission sich zu unterwerfen, auch die Kommissionskosten zu halbem Teil zu tragen, nicht weniger dem Abt des Stifts Fulda auferlegt, die vorige Commissions Acta in originali auszuhändigen. Graf Casimir versteht sich weder zu Einlogierung der kaiserlichen Kommissare weder zu den Kosten, sondern da zu Antretung der Kommission der 4. Febr. gesetzt wird, appelliert er zu Wetzlar coram Notario, ergreift das remedium supplicationis, auch restitutionis in integrum