Schwartzhans aus Mönsheim, gef. zu Leonberg, weil er dem Schäfer zu Mönsheim 5 und Michel Ett zu Mönsheim 1 Schaf gestohlen und sie z.T. verkauft (er hatte jedoch die Bestohlenen nach Entdeckung der Tat wiederum zufriedengestellt), auch andere Diebstähle begangen hatte, jedoch auf Fürbitten und in Anbetracht seiner Familie begnadigt und vor die Wahl gestellt, entweder Recht zu nehmen oder binnen 14 Tagen mit seiner Familie das Fürstentum Württemberg zu verlassen und nur mit landesherrlicher Erlaubnis zurückzukehren, nimmt die zweite Möglichkeit an und schwört U.