Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinem Getreuen Hans von Sickingen, Ritter, und Heinrich Schellenberger Irrungen wegen Worten gehalten haben, die Hans von Sickingen getätigt haben soll, die dem Schellenberger an seiner Ehre und in seinem Amt als öffentlicher Notar geschadet hätten. Schellenberger hatte Hans von Sickingen deswegen vor dem Heidelberger Hofgericht und dem Königlichen Kammergericht verklagt. Kraft seiner kurfürstlichen Freiheit und als Landesfürst hat Kurfürst Philipp die Sache an sich gezogen, die Parteien verhört und befunden, dass die Worte dem Schellenberger an Ehre, Glimpf oder "amptshenndeln" unschädlich seien. Er entscheidet, dass die Worte ihm keinen Nachteil oder Schaden bringen und ihm diese inner- oder außerhalb des Rechts "nit furgeworffen noch der beteidingt werden soll". Es folgen Bestimmungen zu den Prozesskosten. Damit sollen die Parteien geschlichtet sein und sich bei einer Pön von 100 Gulden an die Gegenpartei nicht weiter beirren, was beide Seiten versichert haben.