Kurfürst Philipp von der Pfalz und Pfalzgraf Johann [von Pfalz-Simmern] geben der Stadt Kreuznach eine neue Stadtordnung, nachdem es dort am Bartholomäustag [24.8.] zu einem Aufruhr gekommen war, bei dem etliche Bürger Sturm geläutet, einen Gefangen befreit und den Bürgermeistern die Pfortenschlüssel abgenommen hatten. Die Pfalzgrafen hatten sich daraufhin in eigener Person nach Kreuznach begeben, die Missetäter bestraft, die verwirkten Freiheiten, Privilegien etc. der Stadt eingezogen und nach Entschuldigung der Gemeinde erneuert und nachstehend geändert: [1.] Die Sturmglocken werden fortan im Schloss, wohin die Amtsleute bestimmen, aufgehängt und dürfen nur in bestimmten Fällen geläutet werden. Andernfalls kommt es zu Leibesstrafen. [2.] Die Gerichtsglocke wird aus dem Karmelitenkloster entfernt und auf einem Brückenturm aufgehängt. Ihr Gebrauch wird genauer geregelt. Andernfalls kommt es zu Leibesstrafen. [3.] Die Rechte der Amtleute, Bürger ins Gefängnis zu setzen, werden eingeschränkt und genauer spezifiziert. Kein Bürger soll sich dagegen auf ein "burger recht" berufen. [4.] Kein Bürger, Bürgerssohn oder Diener darf in der Stadt lange Messer oder lange Degen tragen. [5.] Fremde dürfen nur mit Wissen der Amtleute zu Bürgern angenomen werden. [6.] Rats- oder Gerichtssitzungen dürfen nur im Beisein des Oberschultheißen oder seines Vertreters abgehalten werden. [7.] Frevel in der Stadt sollen von den Amtleuten jedes halbe Jahr eingebracht werden. [8.] Die Hauptgassen zwischen den Pforten müssen frei von Mist gehalten werden, sonst fallen näher geregelte Geldstrafen an. [9.] Ratspersonen dürfen innerhalb der Stadt nichts ohne Erlaubnis der Amtleute auf Kosten der Stadt verzehren. Außerhalb geschieht dies auf Rechnung. [10.] Abendgesellschaften (urten) in den Zunfthäusern dürfen erst zu einer bestimmten Zeit beginnen, sonst fallen näher geregelte Geldstrafen an. [11.] Gebäude der Stadt dürfen nur mit Rat und Wissen der Amtleute und kundiger Werkleute gebaut werden. [12.] Die Besetzung des Pförtner- und Wachdienstes wird näher geregelt. [13.] Die zwei Häuser auf der Brücke an den pfalzgräflichen Wiesen dürfen auf Widerruf stehen bleiben. [14.] Einwohner von Kreuznach müssen den Pfalzgrafen Gehorsam loben und sollen, wenn nichts dagegen spricht, nach Jahr und Tag Bürger und zünftig werden. Dies gilt nicht für Priester und Edelleute. [15.] Die Stadtmauern müssen binnen Jahresfrist feldwärts frei von Gebäuden sein, die Abtragung bestehender Gebäude wird näher geregelt. In spätestens zwei Jahren dürfen die Gebäude der Stadt nicht mehr über Strohdächer verfügen, sondern müssen mit Ziegeln oder Schiefer gedeckt sein. [16.] Diese Ordnung soll jährlich beim Ratswechsel verlesen werden, dass sich keiner mit Nichtwissen entschuldigen kann. [17.] Die Pfalzgrafen behalten sich das Recht zur Änderung der Ordnung ebenso vor, wie die Anführer des Aufruhrs an Leib und Gut zu strafen. Die anderen sollen sich wegen der Angelegenheit gegenseitig nichts vorwerfen.
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