Streitgegenstand ist der im Stift Werden gelegene, von Wilhelm Alexander von Drimborn stammende Lehens- und Allodialbesitz. Er hatte bereits zu Lebzeiten Haus Dürwiß an seinen ältesten Sohn Bernard Heinrich, Schwiegervater der Appellatin, gegeben. In einer Erbteilung war dies bestätigt worden, während der 2. Sohn, Gisbert Hermann, Haus Baldeney (Baldeneu) erhalten hatte. Beide mußten vom Vater stammende Schulden übernehmen und Miterben abfinden, so daß Gisbert Hermann auf Grund der Belastungen 1711 seine Ansprüche an Haus Baldeney seinem Bruder Bernard Heinrich abtrat. Nach dem Tode von dessen Sohn Christian Ludwig (Alexander) hatte die Witwe Nutznießungs- und Erstattungsansprüche am Besitz ihres Mannes einschließlich Haus Baldeney geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Während die Appellantinnen Nutznießungsansprüche einer kinderlosen Witwe an Lehensbesitz (Baldeney) ausschließen, hatte diese ihren Anspruch mit ihrem Ehevertrag begründet, in dem lebenslängliche Nutznießungsrechte des überlebenden Ehegatten festgeschrieben waren. Streit, ob Gisbert Hermann mit seiner Unterschrift unter dem Ehevertrag diese Bedingung anerkannt und damit zumindest auf seine Lebenszeit auf eine Nutzung des Lehens verzichtet habe, oder nicht. Nach Ansicht der Appellantinnen hatte der Ehemann der Appellatin, da er für die Bestimmung nicht um lehensherrlichen Konsens nachgesucht hatte, die Nutznießungsbestimmung nicht auf das Lehen bezogen. Sie bestreiten die Zulässigkeit des Urteils, da der Appellatin darin die Nutznießung am gesamten Besitz ihres Mannes zugesprochen worden sei, während vor dem Werdener Gericht nur über den im Werdener Gerichtsbezirk gelegenen Besitz habe entschieden werden können. Zudem habe die Appellatin nicht das vor Antritt einer Nutznießung zwingend vorgeschriebene Inventar errichten lassen. Sie bestreiten der Appellatin ein Recht auf Einbehaltung des Lehens bis nach der Erstattung der von ihr zurückgezahlten Erbschulden, da Schulden ihrer Natur nach zum Allodial- oder sogar Mobiliarerbe gehörten und den Lehensbesitz nicht belasten könnten. Die Appellatin bezweifelt die Zulässigkeit einer Appellation gegen ein Possessionsurteil. Sie verweist darauf, selbst durch das Urteil beeinträchtigt zu sein, da im vorinstanzlichen Verfahren die Nutznießung des Allodialbesitzes unstrittig gewesen sei, durch das Urteil aber bis zur Rückzahlung der Gelder beschränkt werde, ferner durch die Beschränkung der Nutznießung im Lehensbesitz auf Lebenszeit des Gisbert Hermann, während ihr im Ehevertrag auch dieser auf ihre Lebenszeit zugesagt sei, und letztlich dadurch, daß ihr die unstrittige Nutznießung an den Hofs- und Behandigungsgütern im Urteil nicht ausdrücklich zuerkannt worden sei, und fordert, da nunmehr ein Appellationsverfahren geführt werde, eine Reformation des Urteils in diesen Punkten. Sie bestreitet die Zulässigkeit von durch die Appellantinnen nicht in der 1. Instanz, sondern erst am RKG geltend gemachten Ansprüchen (insbesondere Nutznießung des Allodialbesitzes). Ab 1750 verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit zahlreichen mündlichen Anträgen, u. a. über Recht bzw. Pflicht, am Verfahren teilzunehmen. Am 30. Mai 1800 modifizierte das RKG das Urteil der Vorinstanz dahingehend, daß bezüglich der im Werdenschen gelegenen Güter der Witwe von Christian Ludwig von Drimborn die lebenlängliche Nutznießung des Lehens Baldeney und der Hofes- und Behandigungsgüter zugestanden habe, die, soweit sie ihr entzogen worden seien, zu erstatten seien. Es legte die Gelder fest, die ihr (hätten) erstattet werden soll(t)en, zu verzinsen seit 1717, und sprach die Appellanten von einer Erstattung der anderen aufgewandten Gelder frei. Gegen dieses Urteil legte von Schirp Revision ein.