Differenz des öhringischen Almosens, ratione ihres Anteils am Ingelfinger Zehntmost, mit hochgräflicher Herrschaft zugedachtem Ingelfingen, da man letztererseits beim jedesmaligen Verkauf desselben das jus congrui vermög kirchbergischen und langenburgischen darüber eingeholter Voterum zu behaupten gedenket, erstererseits aber solches nach desfalls gewechselten Schriften und einem juristischen Bedenken nicht eingestanden werden will.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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