Ratsältere, Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm bekennen: Vor ihnen im versammelten Rat sind die Erben des verstorbenen Schuhmachers und Ulmer Bürgers Johann Georg Leonhard erschienen. Es handelt sich dabei um seine Witwe Sara geborene Unseld, ihre Kinder Anna Maria Barbara Mayer geborene Leonhard, Elisabeth Elsaßer geborene Leonhard und die noch ledigen Johann Martin und Dorothea Regina sowie den Schneider Georg Konrad Mittenmeyer und den Nadler Leonhard Halder, beide Bürger in Ulm, als Pfleger der Witwe und ihrer noch ledigen Kinder, Vertreter des abwesenden ältesten Sohnes Elias und Beistände der beiden verheirateten Töchter. Sie haben erklärt, dass ihnen der untere Teil eines Hauses mit Hofstatt und Höflein in Ulm [Lit. C Nr. 126 = vormals Westlicher Münsterplatz 3] bei der Mehlwaage am Holzmarkt [Teil des Münsterplatzes bei der Einmündung der Hirschstraße] zwischen dem Konditor Johann Daniel Schelling, dem gemeinsamen Haus des Thomas Abt und des Matthäus Kolb, dem Anbau der Witwe des Kreiseinnehmers Josef Friedrich Hartmann und dem Stadtuhrmacher Johann Georg Nonner gehört. Der obere Teil des Hauses befindet sich im Besitz des Buchbinders Walter Heinrich Wölflen. Da ihnen dieser Hausteil keinen Nutzen bringt, haben sie ihn der Witwe des Goldstickers und Handschuhmachers Johann Heinrich Vetter Anna Katharina geborene Kiderlin und ihren Beiständen, dem Handschuhmacher Gottfried Gebhard und dem Chirurg Matthäus Kolb verkauft. Der Hausteil ist der Pfarrkirchenbaupflege in Ulm sowie der Pfarrei Westerstetten [Alb-Donau-Kreis] zinspflichtig und für Darlehen in Höhe von 400 Gulden als Pfand eingetragen. Die Käuferin hat die Rückzahlung der Darlehen übernommen und ihnen darüberhinaus 265 Gulden bezahlt, so dass sich der Kaufpreis für den Hausteil auf insgesamt 665 Gulden Ulmer Stadtwährung beläuft. Nun hat die Käuferin um die Beurkundung des Verkaufs gebeten. Dies ist ihnen aber nicht möglich, da ein Teil der Verkäufer noch minderjährig ist. Sie bitten daher den Rat um Hilfe. Dieser entscheidet nach Prüfung der Angelegenheit, dass der Verkauf gemäß den Bestimmungen des Ulmer Stadtrechts zum Verkehrswert erfolgt und der Erlös auch den noch minderjährigen Pfleglingen zugute gekommen ist. Er kann daher der Käuferin unter dem Stadtgerichtssiegel beurkundet werden und erlangt dann Rechtskraft.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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