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Hans Bregelin, Schultheiß zu Egenhausen, anerkennt auf Grund rechtlicher Entscheidung, daß er von einem Gut zu Egenhausen eine jährliche Gült von 15 Schilling Heller zu einer Jahrzeit der Herren von Berneck nach Altensteigdorf schuldig sei.
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Hans Bregelin, Schultheiß zu Egenhausen, anerkennt auf Grund rechtlicher Entscheidung, daß er von einem Gut zu Egenhausen eine jährliche Gült von 15 Schilling Heller zu einer Jahrzeit der Herren von Berneck nach Altensteigdorf schuldig sei.