Die Augustinerchorfrauen de Notre Dame waren gemäß Nr. IV der Aufhebungsinstruktion vom 25. Januar 1820 "rücksichtlich der Mädchenschulen" von der Aufhebung ausgenommen worden (vgl. Sabine Arndt-Baerend, Die Klostersäkularisation in München 1802/1803, [= Miscellanea Bavarica Monacensia Heft 95], München 1986, S. 353), ein Reskript vom 10. April 1803 bestimmte aber, dass diese nunmehr "wie alle andern behandlt" werden sollten (vgl. Christl Knauer, Frauen unter dem Einfluss von Kirche und Staat [= Miscellanea Bavarica Monacensia Heft 165, München 1995, S. 86), wodurch sie ab diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich der Spezialkommission in Klostersachen fielen. Die Nonnen lebten weiterhin in Gemeinschaft, standen nun aber unter Administration. Ab etwa 1807 unterstanden die Augustinerchorfrauen und ihr Vermögen dem Generallandeskommissariat als Stiftungscuratel (vgl. Knauer, S. 105), weshalb sie 1808 nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Spezialklosterkommission fielen.