6/30 [Nr. 72]: (D) 1770 Nov. (T) Protokoll über die Beratung der Vorschläge Nr. 60 durch die Deputation zur Verbesserung der Univ. (Prorektor Gottfried Daniel Hoffmann, Kanzler Jeremias Friedrich Reuss, Johann Friedrich Cotta, Christoph Friedrich Sartorius, Sixtus Jakob Kapf, Ferdinand Christoph Ötinger, am 21. Nov. auch Georg Friedrich Sigwart) im Senaculo Universitatis am 13., 20. und 21. Nov. 1770.
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6/30 [Nr. 72]: (D) 1770 Nov. (T) Protokoll über die Beratung der Vorschläge Nr. 60 durch die Deputation zur Verbesserung der Univ. (Prorektor Gottfried Daniel Hoffmann, Kanzler Jeremias Friedrich Reuss, Johann Friedrich Cotta, Christoph Friedrich Sartorius, Sixtus Jakob Kapf, Ferdinand Christoph Ötinger, am 21. Nov. auch Georg Friedrich Sigwart) im Senaculo Universitatis am 13., 20. und 21. Nov. 1770.
UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Enthält: Zu jedem diskutierten Punkt äußern sich nach der Verlesung alle in der Rangfolge. Der Hz. faßt das Conclusum. Die Conclusa sind:; 1. Teil 1) Alle collegia sind in einem Semester, die Pandekten (bei täglich zwei Stunden) in einem Jahr zu erledigen.Professor Christoph Friedrich Sartorius ist bereit, sein Lehrbuch, da es nicht in einem Jahr erledigt werden kann, kürzen zu lassen.; 2) Der Lektionsplan der Juristenfakultät soll vier Wochen vor dem Druck in der Fakultät verabredet sein, die der Theol. und Phil. Fakultät sind in Ordnung, über den der Med. Fakultät muss jedes membrum ein Gutachten erstatten.; 3) Bleibt wie bisher.; 4) Halbjährliche Rektorwahl bleibt.; 5) Wird angenommen. Vergangenes ist vergeben. Ein Diarium soll gleichzeitig verfasst werden.; 6) Ja; 7) Bleibt wie bisher. Wer Zweifel hat, wende sich an den Kanzler.; 8) Der Sekretär soll dem Rektor die Schedulas der Administratoren aller Stipendien zustellen.; 9) Ja; 10) Die Responsiones verlangt man heut in Geschmack und Stil anders. Erst muss man einen Verleger haben, dann ist eine Auswahl zu treffen.; 11) Ein Extraordinarius kann von der Juristenfakultät ad referendum bestellt werden.; 12) Der Kirchenrat muss die Kosten für die Regensburger Korrespondenz übernehmen.; 13) Man soll zum Doktorieren aufmuntern. Bei gewissen Ämtern will der Hz. die nötigen Instrumente nach und nach anschaffen lassen. (Die Antlia, die schon unterwegs sind, kosten 400 fl).; 15) Ein besonderer Lehrstuhl für Naturgeschichte ist nicht nötig und ohne Naturalienkabinett zwecklos; doch will der Hz. bei einer Vakanz im Collegio illustri darauf reflektieren.; 16) Professor Gottfried Ploucquet soll vorerst systematice über die Prinzipien der Ökonomie lesen; bei einer Vakanz im Collegio illustri wird man an Balthasar Sprenger und andere denken.; 18) Der Hz. erwartet Einigkeit von den Professoren.; 19-22) Jeder kann disputieren, unter wem er will. Aber Papier und Einband der Disputationen sollen schlichter sein.; 24) Alle Fakultäten sollen deliberieren, dann den Auftrag zur Beschreibung der Univ. einem züchtigen Mann erteilen.; 25) Landeskinder ohne Empfehlungen sollen vom Dekan einem Professor zur unentgeltlichen Aufsicht zugewiesen werden. Die Einschreibegebühr in die Univ.- (Fakultäts-) Matrikel ist bei den Theologen 30 x, bei den Medizinern 1 fl, bei den Juristen und Philosophen unentgeltlich.; 26) Gottfried Daniel Hoffmann, Johann Friedrich Cotta, und Christoph Friedrich Sartorius sollen eine Mahnung des Hz.s an seine Landeskinder entwerfen, sich auf das Studium besser vorzubereiten.; 27) Jeder Professor bekommt im Juni, Juli oder August einen Kur-Monat, seine Vertretung regelt die Fakultät; über den terminus magisterii ist an die Behörde zu berichten.; 31) Der Catalogus lectionum ist einen Monat voraus nach Beratung in der Fakultät zu edieren.; 34) Wenn die Universität einen tüchtigen Zeichenlehrer vorschlägt, will der Herzog ein Adjuto von 50 Talern bewilligen.; 35) Die Examensstunden setzt der Dekan so an, daß wenig versäumt wird.; 36) Der Herzog erwartet Fingerzeige für die Verleihung von Ehrentiteln (honorablen Caracteren).; 37) Der Hz. erwartet von Gottfried Daniel Hoffmann, Johann Friedrich Cotta und Christoph-Friedrich Sartorius schriftliche Vorschläge über die Bezahlung des Hospitium-Tisches durch Fremde.; 38-40) Der Hz. will eine gemeinschaftliche Deputation von Stadt und Universität, unter Beiziehung des Oberamtmanns Faber zur Überwachung der Preise bestellen.; 44) Nach einer Lokalinspektion werden die Sitze gemacht werden.; 45) Wird abgelehnt.; 2.Teil: 1) Der neue Rezess soll den Statuten angehängt werden, soweit er sie betrifft.; 3) Der Rezess von 1744 ist zu erneuern. Man soll den Respondenten mehr Zeit lassen zum Antworten.; 5) Ein Professor soll beständig etwas, wenig, aber gut publizieren.; 6) Christoph Friedrich Sartorius soll zusammen mit der Fakultät ein neues compendium theologicum verfassen, ein compendium juridicum soll ad notam genommen werden.; 7) Rektor, Kanzler und Collegium Decanorum sollen dem Hz. einen Plan für das gelehrte Journal vorlegen.; 8) Professor Friedrich August Boeckh, der in seinen Vorlesungen über die schönen Künste die Genies anzieht und übt, soll instruiert werden, die Stipendiaten nicht zu sehr abzulenken, da sie nach Professor Sartorius, im Kloster meistens nur belles lettres lesen.; 9) Bleibt wie bisher.; 10) Bevor er entscheidet, wird der Geheime Rat ein Gutachten des Konsistoriums verlangen, ob sich die Theologieprofessoren spezialisieren oder das ganze Fach vertreten sollen.; 11-12) siehe 1. Teil 28-29.; 13) Ja, eine Erinnerung ist nötig, dass die theses magistrales kurz, praktisch, deutlich sein sollen.; 14) siehe 1. Teil 13.; 15) Die Symbole des Rings, Huts, geöffneten und verschlossenen Buchs sind wieder zu gebrauchen. (Der Hz. wundert sich daß die Kandidaten ihre eigenen Ringe übergeben.); 16-17) Der Italiener Ferdinandi und der englische Sprachlehrer sollen toleriert werden. Findet sich ein anderes tüchtiges subjectum, so wird der Hz. 50 Taler vom Kirchenrat dekretieren, wie sie bereits der französische geniesst.; 18) Ein Collegium über das Finanz- und Cameralwesen soll gehalten werden nach Verabredung in der Jur. Fakultät.; 19) Der Hz. wird die Verbesserung des Vorlesungsplans bei der nächsten Kreis-Versammlung bekannt machen. Über die Aufnahme der Consulenten der Kreis-Stände ins akademische Bürgerrecht wird er ein Gutachten anfordern.; 21) Die letzte herzogliche Verordnung ist zu beachten.; 22) siehe 1. Teil 16.; 23) Die Errichtung öffentlicher Speisehäuser (traiteurs) ist Sache der geplanten Polizei-Deputation.; 24) Die Orden sind schon verboten.; 26) Über das Lazarett verlangt der Hz. Vorschläge vom Physicus und von jedem Mitglied der Med. Fakultät. Die Akten von 1744 werden hierzu mitgeteilt werden.; 27) Wegen der Förderung ausländischer Dienste von Landeskindern wird der Herzog dem Geheimen Rat Anweisung geben und mit dem Konsistorium communicieren.; 28-29) Bleibt wie bisher.; 30) Die Med. - Fakultät darf dem Hz. wegen der Verbesserung ihrer Einkünfte ein monitorium einreichen, worauf er von der Regierung ein Gutachten verlangen wird.; 31) Der Hz. wird auf das Memoriale von Professor Georg Friedrich Sigwart über die Ludwigsburger anatomischen Anstalten antworten.; 32) Ein sechssemestriger Lektionsplan für die Professoren Ferdinand Christoph Ötinger und Georg Friedrich .Sigwart wird angenommen.; 33-35) Ist schon geregelt.; 36) siehe 1. Teil 26.; 37) Wird in einem künftigen Rezess erledigt.; 38) siehe 1. Teil 38-40.; 39) Der Prorektor soll in einem Jahr über den Stand der Ordnungsarbeit im Archiv berichten.; 40) Die Lazarettmobilie sind zu stürzen.; 41) Wird zurückgestellt bis zur Wiedereröffnung des Collegii illustris.; 42) Die Verbindung mit andern Universitäten ist Aufgabe der Gelehrten Zeitungen. Der Hz. gratuliert sich zu diesem Geschäft mit so gelehrten Männern und erwartet das Protokoll zur Abfassung des Haupt-Rezessus. Beglaubigt von Univ. - Sekretär Jakob Samuel Hoser. (286-312)
Akte
Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
17.12.2025, 9:42 AM CET
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Hierarchy detail view
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- Bc Verwaltungsorgane (Universitätsverwaltung) (Archival tectonics)
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- Ältere Universitätsregistratur (15.-19. Jh.) (Archival tectonics)
- Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (Archival holding)
- 9. Visitationen (1520-1792) (Classification)
- Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110 (Record)