Werden.-Clemens Zeno Freiherr von Dorth, Herr zur Horst, kurkölnischer Kämmerer, bekundet, daß Abt Benedikt ihn nach dem Tod seines Vaters Johann Adrian Adolf Freiherrn von Dorth, Herrn zur Horst, Generals der Infanterie der Generalstaaten der Vereinigten Niederlande, und nach dem Verzicht seines älteren Bruders Johann Adolf Sigismund Freiherrn von Dorth zu Dienstmannsrecht belehnt hat mit dem adligen Rittersitz, Haus und Gut zu Laubach samt zugehörigen Lehnstücken, nämlich Brüggerhof, Laubacher Münckshof, Noßenberger oder Ellerskamp und Herrenbusch, im Herzogtum Berg und Kirchspiel Mettmann sowie mit der zugehörigen groben und kleinen Jagd, deren Limiten beschrieben werden (wie in Nr. 4898). Er hat gehuldigt im Beisein der Dienstmanns-Lehnmannen Lic. iur. Philipp Wilhelm Georg Schorn, Rats und Kanzleidirektors, und Georg Heinrich Vorrath, Sekretärs des Abts. - Or., Unterschrift

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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