Rechtsverhältnisse in Greussenheim: Notariatsinstrument des Johannes Werthein, Kleriker Würzburger Bistums, kaiserlichen Notars, ausgestellt am obigen Datum, im 2. Jahre des Papsttums Nicolaus IV. an einem Montage zur Primzeit in Greussen vor dem Bischof. Der Notar beglaubigt, daß in Gegenwart seines Schreibers und der unten genannten Zeugen der feste Eberhard Rüd von Kollenberg (Collenberg) d.Ä. für sich und seine Ganerben zu Rothenfels (Rotenfilsch) von den Schöffen und der Gemeinde des Dorfen zu Greussenheim (Greussen) an einem gehegten Gericht, geschworener Montag genannt, folgenden Rechtsweistum erhielt: Die Ganerben zu Rothenfels (Rotenfilsch) sind Gerichtsvögte zu Greussenheim, sie können 3 geschworene Montag im Jahre halten und zwar nach den geschworenen Montage zu Remlingen auf der Zent. Daran sollen alle teilnehmen welche dem Gericht zugeschworen haben, tun sie es nicht, so sollen sie den Herrn an den Stab gehen d.h. Buße bezahlen. Zu dem alle 14 Tage stattfindenden Gericht, daß die Ganerben halten können, ist niemand verpflichtet außer die durch der Herren Knecht aufgebotenen. Will der Schultheiß solches Gericht, so soll er es dem Schöffen und Vorsprechern durch der Herren Knecht wissen lassen. Tut das der Schultheiß nicht, so ist der, der fern bleibt, straffrei. Kommt von Zentgrafen oder Büttel zu Remlingen ein Geschrei, so müssen die von Greussenheim nachfolgen, soweit die Zent reicht. Sind die Ganerben von Rothenfels mit den Wertheimern in Zwist, so müssen sie auf Mahnung den Ganerben zuziehen. Wird zu Greussenheim eine rugbare Wunde geschlagen, diese auf der Zent zu Remlingen gerügt und mit der großen Buße belegt, so sollen die Ganerben ebenfalls die höchste Buße davon erhalten nämlich 10 pf., je 30 d. für 1 pf. Würzburger Währung. Will der Büttel von Remlingen in Greussenheim eine Buße pfänden, so darf er das nur, wenn der Schultheiß zuvor die Buße für seine Junker gepfändet hat, dem die Ganerben zu Rotenfilsch gehen vor. Wollen sich die Ganerben in Greussenheim einlagern, so sollen sie vorerst ihr Gut beziehen, reicht das nicht, die anderer Herrn und Junker, jedoch ohne diese zu schädigen. Ihre Knechte sollen nach St. Walpurgtag auf dem Felde füttern bis dort kein Futter oder Getreide mehr steht. Von da ab sollen die Güter der Ganerben den Knechten Essen und den Tieren Futter liefern. Verweist einer die Knechte auf den Acker eines andern, so muß er im Betretungsfalle diesem Schadensersatz leisten. Die zu Rothenfels erhalten auch jährlich zu Greussenheim 4 Malter sogen. Wegehabern von allen Einwohnern und Herdbesitzern, welche eine Hube oder ein Lehen haben. Das dürfen Sie auch von denen verlangen, welche ihnen nicht gehören. Den Haber mißt der Schultheiß mit dem "Hembrich" im Dorfmaße. Den Haber soll man den Ganerben nach Rotenfels führen. Diese haben außerdem auf ihren Gütern Dienst und Atzung. Sie erhalten auch jährlich 10 pf. Würzburger Währung, Bannwein genannt. Dafür dürfen sie keinen Bannwein auflegen oder den Verkauf hindern. Will der Schultheiß oder ein Heimbürger solche pfänden, welche solches Geld schuldig sind, so soll er das Pfand nehmen und 14 Tage behalten, sind die 14 Tage vorbei, so soll er vor dem Kirchhof zu ihnen sprechen: "Ihr Gesellen loset euer Pfand", tun sie es nicht, dann ist es verfallen. Zieht ein Mann oder eine Frau nach Greussenheim und wohnt da Jahr und Tag ohne nachfolgenden Herrn, so sollen diese ins Schloß Rothenfels gehören, keiner soll frei dasitzen. Wer Wein schenkt, muß ein vom Schultheiß oder einem Heimbürgen gerichtes Maß benützen. Verkauft einer Wein oder Brot zu teuer, so sollen mit Hilfe der Herrn zu Rothenfels Schätzer darüber aufgestellt werden. Bäckt ein Heimbäcker um Entgelt, so soll er zu billigem Lohn gezwungen werden und er soll sein richtiges Maß den Leuten leihen. Die zu Greussenheim sagen auch auf ihre Eide, die sie den 4 Ganerben zu Rothenfels geleistet haben, daß kein Gut zu Greussenheim bedefrei sei, die Wittum ausgenommen, und kein Gut an die Kammer gehöre, wie auch 11 Kammermänner die anwesend sind, bezeugen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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