Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Jakob Bargsteiner, seiner Ehefrau und ihren Erben aus besonderer Gnade die Bergwerke um den Mehlmeisel, in der Zwiesel und am Mähringer Bach (umb den Melmeysel und in der Zwisl und am Maringer bach) verliehen hat. Bargsteiner mag um vier oder fünf Meilen darum innerhalb der pfalzgräflichen Herrschaft nach Erzen, namentlich Gold, Silber, Kupfer, Zinn, Blei, Quecksilber oder Eisen, suchen. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Suchen, Einschlagen, Bauen und Messen im Bergrevier, zur Anlage von Steg und Weg, zur Abgabe des siebzehnten Teils auf Eisen, Zinn und Blei sowie des zehnten Teils auf Gold mitsamt Vorkaufsrecht des Pfalzgrafen "als dann dem lantfursten wol zymet", zum Vorbehalt des Pfalzgrafen zur Anlage eigener Bergwerke bei Funden von Gold und Silber sowie zur Freiung des Bergreviers und der Aufnahme von Gesellen mit ausschließlicher Zustimmung der Empfänger. Der Pfalzgraf verleiht Bargsteiner und seinen Erben ebenfalls die Öden zu Niederlind (Niderlindt), Grün (Gruen) [= Neugrün?], Mähring (Maring) und Mehlmeisel (Melmeissel) mitsamt Hofstätten, Feldern, Wiesen und Zubehör. Der Fürst bewilligt ihnen die Errichtung von Häusern und Wohnungen sowie die Anlage von Wiesen, Feldern, Äckern und Weihern, wofür sie sich Brenn- und Zimmerholz nehmen dürfen. Er spricht ihnen die alleinige Jagd auf Wild und Vögel innerhalb einer Meile um die vier Öden zu, wobei Verstöße Dritter dem Pfleger zu Waldeck anzuzeigen sind. Die Fichtelnaab (Nabe) soll ihnen eine halbe Meile lang zur Nutzung, insbesondere als Fischwasser, zustehen. Sie mögen einen oder mehrere Hämmer zu Mehlmeisel oder in der Nähe mitsamt Schmelzhütten und Rennherden errichten. Das dafür notwendige Kohl-, Brenn- und Zimmerholz sollen sie unbelastet von Waldzins, Forstgeld und Försterlohn nehmen. Kurfürst Friedrich bewilligt ihnen den freien Verkauf der Güter mit allen darauf liegenden Begünstigungen. Er behält sich Obrigkeit, Herrlichkeit, Vorkaufsrecht, "mutartzt" und einen Zins von 5 Gulden von den Gütern vor und befreit die Empfänger ansonsten von Steuer, Reise, Diensten und Schatzung. Er spricht den Empfängern darüber hinaus die niedere Gerichtsbarkeit über ihre dortigen Hintersassen, Diener und Arbeiter zu, wobei Sachen des Halsgerichts ausgenommen sind. Pfalzgraf Friedrich versichert, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, die ewige Wahrung dieser Freiheiten. Bargsteiner und die Seinen sollen Holz nur zu den genannten Tätigkeiten gebrauchen und es insbesondere nicht verkaufen. Möchten oder können sie kein "redelich bergwerck" auftun oder aufgrund von Krieg und Unfrieden nicht ansässig bleiben, dürfen sie auf die Güter und Rechte Verzicht leisten und sollen dann des Zinses ledig sein. Der Pfalzgraf versichert ihnen seinen Schirm gleich anderen Untertanen und armen Leuten.