Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Obervormundschaftsrat (Bestand)
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Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Obervormundschaftsrat
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1709-1741
Vorwort: Der Pfalz-Sulzbacher Obervormundschaftsrat für Karl Theodor (1733 - 1742)
Der Obervormundschaftsrat führte für den unmündigen Prinzen Karl Theodor, später Kurfürst von der Pfalz und Bayern, die Regierungsgeschäfte im Fürstentum Pfalz-Sulzbach. Dem Obervormundschaftsrat waren in dieser Zeit auch Regierung und Hofkammer in Sulzbach unterstellt.
Am 20.7.1733 starb der letzte in Sulzbach regierende Pfalzgraf Johann Christian im Alter von 33 Jahren. Sein einziger Sohn, der spätere Kurfürst Karl Theodor, wurde unter der Vormundschaft Karls III. Philipp von der Pfalz am Kurpfälzer Hof zu Mannheim erzogen.
Zur Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach wurde ein Obervormundschaftsrat errichtet, dem die beiden Geheimen Räte Maximilian Damian von Schall und Johann Georg von Korb angehörten. Zudem wurde der erste Vormundschaftsrat von Schall am 30.12.1733 zum Statthalter ernannt. Neben diesen beiden Räten waren beim Obervormundschaftsrat noch der Generalkassier Bach, der Geheime Sekretär Klein und der Geheime Kanzlist Krieger beschäftigt.
Zur Festlegung der Kompetenzen dieses Kollegiums wurden die Regierung Sulzbach und die übrigen Behörden gegenüber den beiden Obervormundschaftsräten "angewiesen", mit der Bekräftigung, deren Verfügungen die gebührende Folge zu leisten. Damit besaß das Herzogtum Pfalz-Sulzbach in den folgenden Jahre einen dreistufigen Behördenaufbau, der von dem Obervormundschaftsrat über Regierung bzw. Hofkammer bis zu den unterbehördlichen Landrichter-, Pfleg- und Kastenämtern reichte.
Die Tätigkeit des Obervormundschaftsrats endete mit dem Tod des Statthalters von Schall zu Beginn des Jahres 1741. In der Folge gingen die Kompetenzen des Vormundschaftsrats auf die Regierung Sulzbach über. Am 21.2.1742 übertrug dann Kurfürst Karl III. Philipp die Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach vorzeitig an den noch nicht volljährigen Pfalzgrafen Karl Theodor.
Die beim Obervormundschaftsrat angefallenen Akten gelangten in den folgenden Jahren in die Obhut der Pfalz-Sulzbacher Geheimen Registratur, wo sie 1790 einen Großteil der "weiter in dem geheimen Archiv vorhandenen Akten" ausmachen.
Auch wenn ein Aktenverzeichnis oder ein Altrepertorium nicht vorhanden ist, lässt sich anhand der einheitlichen Umschläge und Deckblätter eine gesonderte Aktenführung und Registratur des Obervormundschaftsrats erkennen. Auf den meist blauen Aktendeckblättern ist oberhalb des Betreffs eine Rubrik ausgeworfen, die Hinweis auf die ursprüngliche Registratureinteilung gibt.
Unter Berücksichtigung dieser Registraturmerkmale wurde im Jahr 2003 der Bestand "Obervormundschaftsrat" in einer der ursprünglichen Gliederung sehr nahe kommenden Ordnung wiederhergestellt.
Vorwort: Der Pfalz-Sulzbacher Obervormundschaftsrat für Karl Theodor (1733 - 1742) Der Obervormundschaftsrat führte für den unmündigen Prinzen Karl Theodor, später Kurfürst von der Pfalz und Bayern, die Regierungsgeschäfte im Fürstentum Pfalz-Sulzbach. Dem Obervormundschaftsrat waren in dieser Zeit auch Regierung und Hofkammer in Sulzbach unterstellt. Am 20.7.1733 starb der letzte in Sulzbach regierende Pfalzgraf Johann Christian im Alter von 33 Jahren. Sein einziger Sohn, der spätere Kurfürst Karl Theodor, wurde unter der Vormundschaft Karls III. Philipp von der Pfalz am Kurpfälzer Hof zu Mannheim erzogen. Zur Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach wurde ein Obervormundschaftsrat errichtet, dem die beiden Geheimen Räte Maximilian Damian von Schall und Johann Georg von Korb angehörten. Zudem wurde der erste Vormundschaftsrat von Schall am 30.12.1733 zum Statthalter ernannt. Neben diesen beiden Räten waren beim Obervormundschaftsrat noch der Generalkassier Bach, der Geheime Sekretär Klein und der Geheime Kanzlist Krieger beschäftigt. Zur Festlegung der Kompetenzen dieses Kollegiums wurden die Regierung Sulzbach und die übrigen Behörden gegenüber den beiden Obervormundschaftsräten "angewiesen", mit der Bekräftigung, deren Verfügungen die gebührende Folge zu leisten. Damit besaß das Herzogtum Pfalz-Sulzbach in den folgenden Jahre einen dreistufigen Behördenaufbau, der von dem Obervormundschaftsrat über Regierung bzw. Hofkammer bis zu den unterbehördlichen Landrichter-, Pfleg- und Kastenämtern reichte. Die Tätigkeit des Obervormundschaftsrats endete mit dem Tod des Statthalters von Schall zu Beginn des Jahres 1741. In der Folge gingen die Kompetenzen des Vormundschaftsrats auf die Regierung Sulzbach über. Am 21.2.1742 übertrug dann Kurfürst Karl III. Philipp die Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach vorzeitig an den noch nicht volljährigen Pfalzgrafen Karl Theodor. Die beim Obervormundschaftsrat angefallenen Akten gelangten in den folgenden Jahren in die Obhut der Pfalz-Sulzbacher Geheimen Registratur, wo sie 1790 einen Großteil der "weiter in dem geheimen Archiv vorhandenen Akten" ausmachen. Auch wenn ein Aktenverzeichnis oder ein Altrepertorium nicht vorhanden ist, lässt sich anhand der einheitlichen Umschläge und Deckblätter eine gesonderte Aktenführung und Registratur des Obervormundschaftsrats erkennen. Auf den meist blauen Aktendeckblättern ist oberhalb des Betreffs eine Rubrik ausgeworfen, die Hinweis auf die ursprüngliche Registratureinteilung gibt. Unter Berücksichtigung dieser Registraturmerkmale wurde im Jahr 2003 der Bestand "Obervormundschaftsrat" in einer der ursprünglichen Gliederung sehr nahe kommenden Ordnung wiederhergestellt. Amberg, März 2004 Jochen Rösel
Der Obervormundschaftsrat führte für den unmündigen Prinzen Karl Theodor, später Kurfürst von der Pfalz und Bayern, die Regierungsgeschäfte im Fürstentum Pfalz-Sulzbach. Dem Obervormundschaftsrat waren in dieser Zeit auch Regierung und Hofkammer in Sulzbach unterstellt.
Am 20.7.1733 starb der letzte in Sulzbach regierende Pfalzgraf Johann Christian im Alter von 33 Jahren. Sein einziger Sohn, der spätere Kurfürst Karl Theodor, wurde unter der Vormundschaft Karls III. Philipp von der Pfalz am Kurpfälzer Hof zu Mannheim erzogen.
Zur Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach wurde ein Obervormundschaftsrat errichtet, dem die beiden Geheimen Räte Maximilian Damian von Schall und Johann Georg von Korb angehörten. Zudem wurde der erste Vormundschaftsrat von Schall am 30.12.1733 zum Statthalter ernannt. Neben diesen beiden Räten waren beim Obervormundschaftsrat noch der Generalkassier Bach, der Geheime Sekretär Klein und der Geheime Kanzlist Krieger beschäftigt.
Zur Festlegung der Kompetenzen dieses Kollegiums wurden die Regierung Sulzbach und die übrigen Behörden gegenüber den beiden Obervormundschaftsräten "angewiesen", mit der Bekräftigung, deren Verfügungen die gebührende Folge zu leisten. Damit besaß das Herzogtum Pfalz-Sulzbach in den folgenden Jahre einen dreistufigen Behördenaufbau, der von dem Obervormundschaftsrat über Regierung bzw. Hofkammer bis zu den unterbehördlichen Landrichter-, Pfleg- und Kastenämtern reichte.
Die Tätigkeit des Obervormundschaftsrats endete mit dem Tod des Statthalters von Schall zu Beginn des Jahres 1741. In der Folge gingen die Kompetenzen des Vormundschaftsrats auf die Regierung Sulzbach über. Am 21.2.1742 übertrug dann Kurfürst Karl III. Philipp die Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach vorzeitig an den noch nicht volljährigen Pfalzgrafen Karl Theodor.
Die beim Obervormundschaftsrat angefallenen Akten gelangten in den folgenden Jahren in die Obhut der Pfalz-Sulzbacher Geheimen Registratur, wo sie 1790 einen Großteil der "weiter in dem geheimen Archiv vorhandenen Akten" ausmachen.
Auch wenn ein Aktenverzeichnis oder ein Altrepertorium nicht vorhanden ist, lässt sich anhand der einheitlichen Umschläge und Deckblätter eine gesonderte Aktenführung und Registratur des Obervormundschaftsrats erkennen. Auf den meist blauen Aktendeckblättern ist oberhalb des Betreffs eine Rubrik ausgeworfen, die Hinweis auf die ursprüngliche Registratureinteilung gibt.
Unter Berücksichtigung dieser Registraturmerkmale wurde im Jahr 2003 der Bestand "Obervormundschaftsrat" in einer der ursprünglichen Gliederung sehr nahe kommenden Ordnung wiederhergestellt.
Vorwort: Der Pfalz-Sulzbacher Obervormundschaftsrat für Karl Theodor (1733 - 1742) Der Obervormundschaftsrat führte für den unmündigen Prinzen Karl Theodor, später Kurfürst von der Pfalz und Bayern, die Regierungsgeschäfte im Fürstentum Pfalz-Sulzbach. Dem Obervormundschaftsrat waren in dieser Zeit auch Regierung und Hofkammer in Sulzbach unterstellt. Am 20.7.1733 starb der letzte in Sulzbach regierende Pfalzgraf Johann Christian im Alter von 33 Jahren. Sein einziger Sohn, der spätere Kurfürst Karl Theodor, wurde unter der Vormundschaft Karls III. Philipp von der Pfalz am Kurpfälzer Hof zu Mannheim erzogen. Zur Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach wurde ein Obervormundschaftsrat errichtet, dem die beiden Geheimen Räte Maximilian Damian von Schall und Johann Georg von Korb angehörten. Zudem wurde der erste Vormundschaftsrat von Schall am 30.12.1733 zum Statthalter ernannt. Neben diesen beiden Räten waren beim Obervormundschaftsrat noch der Generalkassier Bach, der Geheime Sekretär Klein und der Geheime Kanzlist Krieger beschäftigt. Zur Festlegung der Kompetenzen dieses Kollegiums wurden die Regierung Sulzbach und die übrigen Behörden gegenüber den beiden Obervormundschaftsräten "angewiesen", mit der Bekräftigung, deren Verfügungen die gebührende Folge zu leisten. Damit besaß das Herzogtum Pfalz-Sulzbach in den folgenden Jahre einen dreistufigen Behördenaufbau, der von dem Obervormundschaftsrat über Regierung bzw. Hofkammer bis zu den unterbehördlichen Landrichter-, Pfleg- und Kastenämtern reichte. Die Tätigkeit des Obervormundschaftsrats endete mit dem Tod des Statthalters von Schall zu Beginn des Jahres 1741. In der Folge gingen die Kompetenzen des Vormundschaftsrats auf die Regierung Sulzbach über. Am 21.2.1742 übertrug dann Kurfürst Karl III. Philipp die Regierungsgewalt im Fürstentum Pfalz-Sulzbach vorzeitig an den noch nicht volljährigen Pfalzgrafen Karl Theodor. Die beim Obervormundschaftsrat angefallenen Akten gelangten in den folgenden Jahren in die Obhut der Pfalz-Sulzbacher Geheimen Registratur, wo sie 1790 einen Großteil der "weiter in dem geheimen Archiv vorhandenen Akten" ausmachen. Auch wenn ein Aktenverzeichnis oder ein Altrepertorium nicht vorhanden ist, lässt sich anhand der einheitlichen Umschläge und Deckblätter eine gesonderte Aktenführung und Registratur des Obervormundschaftsrats erkennen. Auf den meist blauen Aktendeckblättern ist oberhalb des Betreffs eine Rubrik ausgeworfen, die Hinweis auf die ursprüngliche Registratureinteilung gibt. Unter Berücksichtigung dieser Registraturmerkmale wurde im Jahr 2003 der Bestand "Obervormundschaftsrat" in einer der ursprünglichen Gliederung sehr nahe kommenden Ordnung wiederhergestellt. Amberg, März 2004 Jochen Rösel
Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Obervormundschaftsrat
234
Bestand
Akten
Akten
deutsch; ger
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
26.03.2025, 10:30 AM CET
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