Heinz Simon ("Syman"), seßhaft auf dem Hof und Gut zu Diepoltshofen, das der ehrbare Simon ("Syman") Bodmer, Bürger zu Altdorf, von Jos Syman, Vetter des Ausstellers, gekauft hat, bekennt, daß der genannte Syman Bodmer ihm und seiner Ehefrau Barbara Weberin das Gut auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen Hof und Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon verleihen oder sonst verkümmern, insbesondere aus dem Wald kein Holz verkaufen. Sie sollen Tannen und Eichen schützen und keine ohne Erlaubnis fällen. Bauholz ("zimberholz") dürfen sie nach vorheriger Erlaubnis schlagen, ebenso Brennholz, doch nur Hagenbuchen, Espen, Erlen und "unschädlich" Holz. Der Leiheherr soll die Beliehenen nicht vom Gut verdrängen um höheren Zinses oder "liebers hubers willen". Jährlich sind daraus zu entrichten 1 lb 10 ß d Landeswährung, 6 Scheffel Vesen und 6 Scheffel Hafer Ravensburger Maßes, "mit der wannen und pflegel" wohl zubereitetes Korn, das als Kaufmannsgut tauglich ist, ferner 6 Herbsthühner, 100 Eier und 1 Fasnachthenne. Getreide und Geld ist zwischen Martini und Weihnachten fällig, Hühner und Eier zu den üblichen Zeiten. Erfüllungsort ist Altdorf. Im Todesfall und bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Beim Heimfall soll der Bau ("bu"), d.h. der Mist sowie Stroh- und Heurichte, nach Landessitte auf dem Gut verbleiben. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Heinz Simon ("Syman"), seßhaft auf dem Hof und Gut zu Diepoltshofen, das der ehrbare Simon ("Syman") Bodmer, Bürger zu Altdorf, von Jos Syman, Vetter des Ausstellers, gekauft hat, bekennt, daß der genannte Syman Bodmer ihm und seiner Ehefrau Barbara Weberin das Gut auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen Hof und Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon verleihen oder sonst verkümmern, insbesondere aus dem Wald kein Holz verkaufen. Sie sollen Tannen und Eichen schützen und keine ohne Erlaubnis fällen. Bauholz ("zimberholz") dürfen sie nach vorheriger Erlaubnis schlagen, ebenso Brennholz, doch nur Hagenbuchen, Espen, Erlen und "unschädlich" Holz. Der Leiheherr soll die Beliehenen nicht vom Gut verdrängen um höheren Zinses oder "liebers hubers willen". Jährlich sind daraus zu entrichten 1 lb 10 ß d Landeswährung, 6 Scheffel Vesen und 6 Scheffel Hafer Ravensburger Maßes, "mit der wannen und pflegel" wohl zubereitetes Korn, das als Kaufmannsgut tauglich ist, ferner 6 Herbsthühner, 100 Eier und 1 Fasnachthenne. Getreide und Geld ist zwischen Martini und Weihnachten fällig, Hühner und Eier zu den üblichen Zeiten. Erfüllungsort ist Altdorf. Im Todesfall und bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Beim Heimfall soll der Bau ("bu"), d.h. der Mist sowie Stroh- und Heurichte, nach Landessitte auf dem Gut verbleiben. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 661
fasc. 018 n. 01
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
1476 April 1 (am ersten tag des monats Aberellen)
24,5 x 37,5 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Heinz Simon ("Syman") zu Diepoltshofen
Empfänger: Simon ("Syman") Bodmer, Bürger zu Altdorf
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., eingenäht
Empfänger: Simon ("Syman") Bodmer, Bürger zu Altdorf
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., eingenäht
Bodmer, Simon
Schellenberg, Heinrich von
Simon, Barbara
Simon, Heinz
Simon, Jos
Syman s. Simon
Weber, Barbara
Altdorf = Weingarten RV
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Diepoltshofen = Ober- und Unterdiepoltshofen : Berg RV
Diepoltshofen = Ober- und Unterdiepoltshofen : Berg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:19 MEZ
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