Die obengenannten päpstlichen Richter befehlen den Pfarrern in Borcholte, Borgentrike und Dreneburch den Abt von Helmershausen unter der Drohung, dass seinem Nicht-Erscheinen die Verurteilung in contemaciam erfolgen werde, peremptorisch auf den 21. Mai d. J. vorzuladen.