Art.104 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 104. Artikel 100. (1) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig: a) Beanstandung und Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen und Anordnungen,. b) Anordnung der Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen,. c) Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, für deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht,. d) Ersatzvornahme. (2) Die Beteiligten sind anzuhören. (3) Gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Absatz 1 ist die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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