Winand von Waldeck (-ecke) bekundet, Ludwig Grafen zu Rieneck (Ryenekg), seiner Frau Kunigunde und ihren Erben 50 Gulden schuldig zu sein, die zu Mainz (Mentze) gang und gäbe sind; diese sollen von den 500 Gulden abgezogen werden, für die die Eheleute Naumburg (Nunberg) an Winand von Waldeck und Johann (Henne) von Partenheim (Parthen-) verpfändet haben. Falls Graf Walram von Sp. den Anteil auslöst, sollen die 50 Gulden ebenfalls abgezogen werden. Will der Graf das nicht, soll Winand die Summe annehmen und an die Eheleute weitergeben, wenn diese sie von ihm fordern; als Bürgen dafür stellt er seine Brüder Dietrich und Servatius (Schuwen) von Waldeck; diese sollen auf Mahnung mit einem Knecht und einem Pferd nach Mainz zum Einlager reiten, bis die 50 Gulden bezahlt sind. Fällt ein Bürge aus, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen; andernfalls ist der verbliebene Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Fällt ein Knecht oder ein Pferd aus, sind diese ebenfalls zu ersetzen. (1) Winand siegelt; die Bürgen erkennen ihre Verpflichtungen an und siegeln ebenfalls (2, 3).