Peter Keppler bekundet, dass, nachdem er in Gefangenschaft des Kurfürsten Philipp von der Pfalz nach Schloßböckelheim (Beckelnheim) gekommen war, der Pfalzgraf ihn auf seiner und seiner Freunde Bitten von einer "schweren verdienten straff" freigesprochen und aus dem Gefängnis entlassen hat. Dafür verpflichtet sich Peter Keppler eidlich wie folgt: [1.] Er wird auf Lebtag keine Kriegsdienste zu Pferde mehr leisten (uff keyn reisig pferde nymmermee zu komenn). [2.] Er wird gegen den Pfalzgrafen, die Seinen und alle, die diesem verpflichtet und von ihm beschirmt sind, insbesondere auch jene, die bei der Gefangenschaft Peters zugange waren, nichts unternehmen. Vielmehr soll er dem Pfalzgrafen und seinen Erben verpflichtet sein, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. [3.] Befindet der Pfalzgraf, dass Peter an einem der Artikel brüchig wird, soll sich dieser nach schriftlicher oder mündlicher Mahnung unverzüglich an einen vom Fürsten beschiedenen Platz in Haft (inn die vier müren) stellen. Wenn sich heraustellt, dass Peter den Vertrag gebrochen hat, mag der Pfalzgraf ihn wie einen meineidigen Übeltäter an Leib und Gut strafen. Als Peters Freunde und Bürgen, die dem Pfalzgrafen mit einer Pön von 150 Gulden verfallen, falls Peter an dem Vertrag brüchig wird, verpflichten sich: Heinrich Sibel (Sibelnheinrich), Hans vom Hofe, deren Schwiegerfrau Else, wohnhaft zu Sobernheim, Junghenne zu Martinstein (Junghenn zu Mertenstein), Nikolaus (Cleßgin), der alte Schultheiß zu Martinstein, und Johann Spengler (Spennglers Johan) zu Simmern unter Dhaun [Simmertal]. Die Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Sobernheim um Besiegelung.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...