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Heinrich von Schwarzburg, Bischof von Münster und Administrator von Bremen, protestiert in einem auf Wunsch seines Prokurators an der Kölner Kurie, Magisters Adolf Segen(er), vom öffentlichen Notar Heinrich Hatert de Horst, Kleriker der Lütticher Diözese, ausgestellten Instrumend gegen das in der Streitsache mit dem Ritter Gerd Morryen von den beiderseitigen Schiedsrichtern, dem Dekan, dem Domkapitel und dem Rat (consules et proconsules) von Münster, gefällte Urteil und appelliert an Papst Paul II. oder an Erzbischof Ruprecht von Köln. Folgende Forderungen hatte der Bischof dem Schiedsgericht vorgelegt: 1) die Herausgabe der Gerd als einem der Testamentsexekutoren des Bischofs Heinrich von Moers ohne Anrechnng der Erträge verpfändeten Burg (castrum) Lüdinghausen; 2) die Bestätigung der durch das zuständige Gogericht verfügten Immission in die Burg bis zur Summe von 16000 rheinischen Gulden und 8000 münsterschen Mark; 3) Entschädigung und Gerds Bestrafung für vielfache Schädigung und Belästigung von bischöflichen Untertanen und für Verleumdung des Bischofs. Das Schiedsgericht hatte jedoch eine Entscheidung über die Forderungen desselben abgelehnt und ihm weitere Ansprüche auf Lüdinghausen und dessen Rückerstattung abgesprochen. Acta (...) Colonie in domo inhabitacionis domini Adolphi procuratoris appellatis infra parrochiam sancti Pauli sita. 1470 die autem sabbati quarta mensis Augusti.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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