Nachdem die von dem verstorbenen Ludwig Christoph von und zu Neipperg, Schwaigern und Klingenberg hinterlassenen Güter während der Zeit ihrer Minderjährigkeit etwa vierzehn Jahre lang vormundschaftlich verwaltet und anschließend gemeinschaftlich genutzt wurden, nehmen nunmehr dessen Söhne Bernhard Ludwig, Eberhard Wilhelm und Friedrich Dietrich von Neipperg zur Beförderung der brüderlichen Einigkeit nach vorangegangener sorgfältiger Wertermittlung anhand von Lager-, Zins- und Sammelbüchern, Rechnungen, Registern und alten Teilungen sowie sonstigen Dokumenten eine Grundteilung ihres Besitzes vor: [1.] Jeder der Brüder soll das ihm zugefallene Los dankbar annehmen und in Verantwortung vor Gott und Menschen damit verfahren. [2.] Die Lose sind wie folgt gefallen: Friedrich Dietrich erhält das erste Schwaigerner Los, Eberhard Wilhelm das zweite Schwaigerner Los und Bernhard Ludwig das Klingenberger Los. Die Brüder räumen sich ein gegenseitiges Vorkaufsrecht ein und für den Fall, dass doch einmal etwas nach auswärts verkauft wird, das Recht der Auslösung binnen Jahr und Tag. [3.] Die Bedienung der verschiedenen Lehen - seitens des Klingenberger Loses gegenüber Würzburg (wegen eines Viertels an Neipperg), Baden (wegen Klingenberg und dem Bebenhäuser Hof zu Bönnigheim) und Mainz (wegen eines Achtels am Städtlein Bönnigheim) und seitens der beiden Schwaigerner Lose gegenüber Württemberg (wegen des Orts Schwaigern und des Erpfenhofs zu Berwangen) - erfolgt in der Weise, dass jeder Besitzer seine Lehen selbst empfängt und vermannt, die dabei anfallenden Kosten aber gemeinschaftlich, d.h. zu je einem Drittel getragen werden. [4.] Die Aktiv- und Passivschulden bleiben fürs erste ungeteilt und werden, weil eine säuberliche Trennung derzeit nicht möglich ist und "etliche in rechtfertigung schweben", noch drei Jahre lang gemeinschaftlich verwaltet. Anschließend ist darauf zu achten, dass verhypothekierte Güter innerhalb von neun Jahren schuldenfrei gemacht werden oder denjenigen, denen sie zugeteilt sind, "anderwertliche gnuegsame versicherung derenthalben" geschieht. Wer vor der Schuldenverteilung "seinen dritten parth abzuelösen die mittel ergreifen wollte", soll sich die dabei geleisteten Zahlungen "genuegsahmb quittiren laßen undt also für seinen dritten theil der bezahlten summen gäntzlich ohnahngefochten bleiben". [5.] Die derzeit am Reichskammergericht anhängigen Prozesse werden gemeinschaftlich weiter betrieben und finanziert. Für Prozesse, die die Brüder möglicherweise neu anstrengen, sind sie jeweils selbst verantwortlich. [6.] Die vorhandene Fahrnis an Wein, Frucht, Pferden, Vieh, Schafen, Hausrat und dergleichen soll gleich nach Weihnachten geteilt werden, und um dieselbe Zeit soll auch "ein theil dem andern raumen, weichen und den andern einziehen laßen". Die erst auf vergangene Martini [= 11. November] eingenommenen Geld-, Frucht- und Weingefälle, Frucht- und Weinzehnten sowie Zins- und Kelterwein sollen ebenso wie die beim nächsten zu haltenden Rüg- und Vogtsgericht eingehenden Geldstrafen zu gesamter Hand eingezogen werden und zunächst gemeinschaftlich verbleiben; was dann nach Abzug gemeinsamer Auslagen restiert, wird gleichmäßig verteilt. [7.] Weil es dem Klingenberger Los an Holz fehlt, soll zur Reparatur beider Bütten samt Zubehör in der Kelter zu Klingenberg einmalig Eichenholz aus dem Schwaigerner Wald unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. [8.] Weil das untere Schloss zu Schwaigern "sehr ab- undt eingangen" und erheblicher Reparaturbedarf besteht, werden die Küche, zwei Stuben und zwei Kammern "sambt dreyen stiegen undt läden im fordern hauß gegen dem obern schloß" auf gemeinschaftliche Kosten hergerichtet und dazu für den gleichen Zweck weitere 350 Gulden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen bezahlt. [9.] Von dem auf einen Wert von 800 Gulden geschätzten Lehnhaus zu Neipperg werden wegen der bevorstehenden Baukosten für die ganz "ab- und eingangen" Kirche zu Klingenberg 400 Gulden defalcirt; im übrigen muss der Besitzer Klingenbergs die dortige Kirche auf seine alleinigen Kosten bauen lassen. [10.] Beschwerden gegen diese Teilung, wenn sie einen Wert über 300 Gulden übersteigen, sind innerhalb der nächsten drei Jahre geltend zu machen; danach erlischt jeder Anspruch. Über die Berechtigung von Beschwerden entscheiden vier von Adel - je zwei auf beiden Seiten -, und gegen deren Beschluss ist keine "reduction oder appellation" zulässig. Allfällige Nachbesserungen solcher Art stellen nicht die Teilung im ganzen in Frage. [11.] Von den "angeblüembten früchten uff dem feld" werden die zu Schwaigern befindlichen ca. 100 Morgen den beiden dortigen Losen je zur Hälfte zugeteilt, und dem Klingenberger Los wird "auch so viel passirt". Der Rest zu Neipperg und Klingenberg wird auf gemeinschaftliche Kosten eingebracht, ausgedroschen und anschließend zu je einem Drittel verteilt. Benutzt werden dazu die Pfarrscheune zu Klingenberg und die Lehnscheune zu Neipperg. [12.] Sollten über kurz oder lang Güter auftauchen, die in dieser Teilung unberücksichtigt geblieben sind, sollen sie den drei Brüdern gemeinsam zustehen, gegen eine angemessene Abfindung aber demjenigen überlassen werden, in dessen Gebiet sie liegen. [13.] Bei "mangel der mannschaften und tichtigen personen" zur Besetzung von bürgerlichen und peinlichen Gerichten sollen wie bisher Schöffen, Untergänger, Feldbeschauer und dergleichen von Schwaigern nach Klingenberg und Neipperg gezogen werden können, "doch aber die gebühr wie von alters hero ihnen geraicht werden". [14.] Der Weinzehnt zu Massenbach und Massenbachhausen bleibt in der Teilung unberücksichtigt, weil er derzeit gar nichts erträgt und auch künftig wenig davon zu erwarten steht. Sollte sich im Laufe der Zeit dort wieder ein Ertrag ergeben, wird er gemeinschaftlich eingezogen, bis zu einem diesbezüglichen Vergleich. [15.] Die "ohnrichtige rechnungssach" des Amtmanns Hedinger wird "communicatis consiliis" betrieben. [16.] Das zu Klingenberg, Neipperg und Bönnigheim gehörige Schriftgut ist unmittelbar nach der Teilung dem dafür zuständigen Bruder auszufolgen. Das Schwaigern betreffende Archiv ist dort in einem "sonderlichen, darzue deputirten verschlosßenen gewölb verwahrlich" unterzubringen. [17.] Ungeachtet der Tatsache, dass das Nieferner Gut [zu Neipperg] mit seinem ganzen Ertrag Schwaigern zugeteilt ist, sollen die zugehörigen Wiesen den Untertanen zu Neipperg um den herkömmlichen Zins belassen und die heimgefallenen herrenlosen Wiesen den nach Klingenberg gehörigen Untertanen "wider umb ermelten zinß gefolgt" werden, jedoch ist ein allfälliger Verkauf nur zulässig an Untertanen Philipp Ludwig von Neippergs. [18.] Obwohl die "frohn und dienst" zu Schwaigern den beiden dortigen Losen je zur Hälfte zugesprochen sind, bleiben Untertanen und Häuser fürs erste unverteilt; jeder der hier zuständigen Brüder darf sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. Weil aber "der underthanen gegen vorigen zeithen noch ein gar geringe anzahl, gleichwohl aber die frohn und dienst verrichtet sein wollen", soll, um eine Schmälerung von Fron und Rauchhafer zu vermeiden, außer den gemeinen Dienern niemand davon befreit werden. [19.] Falls die Gemeinschaft bezüglich Untertanen und Fron sich auf Dauer nicht bewährt, werden diese ebenso wie die beständigen Gefälle geteilt. Ungeteilt bleiben aber auf jeden Fall die hohe und vogteiliche Obrigkeit sowie die unbeständigen Gefälle (Frucht- und Weinzehnt), die erst "bey der einheimsung uf dem feldt und under der kelttern geteilt werden". [20.] Wenn die Gemeinschaft Bestand hat, wird ein gemeinsamer Amtmann bestellt und aus den gemeinschaftlichen Einkünften besoldet. Die jährlich erzielten Erträge soll dieser nach Abzug der Ausgaben hälftig verteilen. [21.] Die Administration der hohen und vogteilichen Obrigkeit wird zwischen den zuständigen Brüdern jährlich alternieren; jedoch sollen sie "in importirlichen sachen zuvor miteinander communiciren" und jährlich zweimal Rüggericht halten. [22.] Juden "oder andere verdächtige person" dürfen nur nach gemeinschaftlichem Beschluss als Bürger oder zum Schutz angenommen werden. [23.] Jeder Teil ist für die Bestrafung seiner Diener oder "ehehalt" allein zuständig, jedoch ist in peinlichen Sachen sowohl hinsichtlich der "justification alß begnadigung" auch der andere Teil einzubeziehen. [24.] Die Waldungen zu Schwaigern sind zwar hälftig geteilt, sollen aber gemeinsam genutzt und bewirtschaftet werden. Dabei ist es niemandem erlaubt, "uf einen blatz, darauf vorhien kein zu ietz vertheilten häusern gehöriges gebäw gestanden, von solchem gemeinen holtz aufzufiehren, aber zue reparir- und erhaltung der gemeinen gebäw daß holtz ebenmäßig auß disen wälden genommen werden [darf], wie dann solche uff gemeinen costen ohne daß erhalten werden müeßen". [25.] Für das hohe Wildpret sollen die beiden Brüder zu Schwaigern einen gemeinsamen "hirschgerechten jäger underhalten" und gemeinschaftlich besolden. Das kleine Waidwerk dürfen sie selbst exerzieren oder durch verständige Diener verrichten lassen, "aber nicht alle wäldt und büsch, dardurch dem gemeinen jäger hinderung undt abbruch geschehen möchte, außstreiffen zue laßen, auch sich der jäger und diener deß schießens uff Neupperger gemarckhung gäntzlich enthalten" soll. [26.] Das Plätzlein "von der einfarth" zwischen den beiden Häusern zu Schwaigern gehört zu dem unteren Haus; dessen Besitzer darf es bebauen, ohne den anderen dadurch zu schädigen. [27.] Die Schiedmauer zwischen den beiden Schwaigerner Häusern wird samt dem Törlein auf gemeinsame Kosten erhalten; jeder Teil erhält einen Schlüssel zum Ein- und Ausgehen. Die Einfahrt beim oberen Haus steht allein dessen Besitzer zu. [28.] "Und weilen der schloßgartten zu Schwaigern biß an die schid beeder häußer vertheilt, solle von dar an ain zaun biß an die mauren uf gemeinen costen gemacht, aber die mauren so weith eines jeden gart sich erstreckht, uf sein aigenen verlag reparirt und erhalten werden." [29.] Der Besitzer des oberen Hauses darf den Stall hinter demselben wieder aufbauen, muss aber "selbige mauren, so weith der stall gehet", auf eigene Kosten erhalten. [30.] Die kleine Scheune beim Viehhaus soll als gemeinschaftliche Zehntscheune verwendet und "uff gemeine spesen" erhalten werden. [31.] Obwohl das Klingenberger Los gegenüber den Schwaigerner Losen "nicht allerdings eintrifft", der Wert der Lose aber um nicht mehr als 52 Gulden differiert, haben sich die drei Brüder "auß brüederlicher vertrawligkeith aufgehoben und wettgeschlagen, also daß kein theil dem andern ichtwaß hienaußzuegeben schuldig sein solle". - Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt.