Die von dem gemeinschaftlichen Obersteuerkollegium zu Dresden in Sachen die Vormundschaft zu Schönstedt contra Hans Christoph Hartung daselbst der Kreissteuereinnahme zu Langensalza in Ihrer königlichen Majestät höchsten Namen alleine, auch mit Übergehung des Beamten zu Langensalza, erteilte Kommission; item die von der Kreissteuereinnahme zu Langensalza Hans Christoph Hartung und übrigen Freisassen zu Schönstedt inhibierte fernere Abbrauung ihres freien Tischtrunkes und intendirende Belegung ihrer amtssässigen Freigüter mit Steuerschocken und Quatembern

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Sächsisches Staatsarchiv
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