Die Gevettern Burkhard und Rudolf von Ehingen beurkunden für sich, ihre Ehefrauen, ihre Erben und ihre Nachkommen, dass sie übereingekommen sind, die von ihrem verstorbenen Schwiegervater Hans von Neuneck (Nu(i)wenegk) hinterlassenen unbeweglichen Güter auf folgende Art und Weise untereinander aufzuteilen. Burkhard von Ehingen, seine Ehefrau und seine Erben erhalten das Schloss Dießen und das Dorf Dettlingen (To(e)ttlingen), die Lehen der Herrschaft Geroldseck sind, mit allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten. Außerdem erhalten sie an jährlichen Gülten: 6 Malter Hafer, 6 Hühner und 100 Eier aus Grünmettstetten (Grienenmettstetten), 1 lb 7 ß 9 h, 1 Malter Hafer und 6 Hühner zu Altheim (Althain), 30 ß und 1 Malter Hafer zu Hörschweiler (Herßwyler), 1 Malter Hafer zu Tumlingen (Tunlingen), 3 1/2 lb 6 h, 20 Malter Veesen, 11 Malter Hafer, 2 Herbsthühner und 100 Eier zu Schopfloch sowie 3 1/2 Malter Roggen und 10 Hühner zu Beihingen (Beyingen). Dazu 3 fl zu Neuneck und ein 1 fl zu Altheim, die ablösig sind. Die Gült mit 3 fl kann durch Rudolf von Ehingen, seine Erben und Nachkommen oder durch die armen Leute zu Neuneck mit 60 fl rh abgelöst werden. Beim Wiederkauf wird auch der Gültbrief zurückgegeben. Rudolf von Ehingen, seine Ehefrau und seine Erben erhalten Neuneck mit dem [Wohn]sitz, der Behausung und dem Schloss sowie die Hälfte der Dörfer Unteriflingen und Wörnersberg mit allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten. Außerdem erhalten sie an jährlichen Gülten: 16 1/2 ß zu Garrweiler, 12 ß zu Haiterbach, 13 lb 6 ß 10 h, 6 Malter 7 Viertel Veesen, 6 Malter 7 Viertel Hafer und 43 Hühner zu Oberiflingen, 4 lb 7 ß, 15 Malter Veesen, 15 Malter Hafer und 8 Hühner zu Wittendorf, 1 Malter 3 Viertel Roggen, 2 Malter 6 1/2 Viertel Veesen und 2 Malter 6 1/2 Viertel Hafer zu Beffendorf, 13 Malter 7 Viertel Veesen zu Böffingen, 4 1/2 lb h, 5 Malter Hafer, 21 Hühner und 300 Eier zu Lombach, 34 ß und 4 Hühner zu Loßburg, 12 Malter Roggen Horber Maß zu Tailfingen, 6 Malter 5 Viertel Roggen, 7 1/2 Malter Veesen, 2 Malter Hafer, 1 Mittelen Erbsen, alles Horber Maß, und 2 Hühner zu Ergenzingen, 3 Viertel Roggen, 1 Huhn, außerdem im dritten Jahr 4 Viertel Roggen, zu Böffingen, aus einem Acker zu Eutingen (Ytingen) 14 Malter Roggen aus dem Zehnten nach Horber Maß, außerdem im dritten Jahr 4 Viertel Roggen aus einem Acker, 4 ß, 9 Malter Roggen, 2 Viertel Erbsen, 2 Gänse, 3 Hühner und 100 Eier zu Seebronn, 12 lb 10 ß 7 h, 8 1/2 Malter Roggen, 10 Malter 7 Viertel Hafer, 11 Hennen und 14 Hühner zu Glatt. Ferner erhalten sie 18 fl und ein Drittel einer Gült von 1 fl von dem Grafen von Zollern und die Leibeigenen des verstorbenen Schwiegervaters in allen Orten. Die beiden Aussteller, ihre Erben und Nachkommen sollen alle Beschwerden, sei es wegen Lehen oder Eigentum, Zinsen oder Gülten, selbst tragen, ohne die jeweils andere Partei damit zu belasten. Burkhard von Ehingen entrichtet aus seinem Teil 12 ß an die Chorherren in Horb, 1 fl an den Heiligen zu Dettlingen (To(e)ttlingen), 1 lb an den Heiligen zu Leinstetten (Lynstetten) und 6 Malter Veesen an die Nonnen zu Dornstetten. Rudolf von Ehingen entrichtet aus seinem Teil 1 lb 1 ß nach Alpirsbach, 5 ß h an den Kirchherren zu Iflingen, 10 ß an die Altarpfründe und 1 Malter Veesen und 9 pf an das Mesneramt zu Neuneck. Es wird vereinbart, dass Burkhard von Ehingen, seine Erben und Nachkommen verpflichtet sind, Rudolf von Ehingen, seine Erben und Nachkommen, die den [Wohn]sitz zu Neuneck innehaben, oder alle, die in ihrem Namen dort wohnen werden, mit ausreichendem Brennholz versorgen sollen, das in Wäldern geschlagen werden soll, die bei Neuneck günstig gelegen sind. Die armen Leute sollen wie zu Lebzeiten von Hans von Neuneck die Mühle in Dießen benützen. Dieser Artikel wird ungültig, wenn Rudolf von Ehingen, seine Erben und Nachkommen früher oder später in Neuneck eine Mühle erhalten sollten. Falls früher oder später die Schwiegermutter der Aussteller, Gertrud von Ow, stirbt und zu dieser Zeit die Klosterfrau Agnes (Angneß) von Ow zu Stetten noch leben wird, wird sie von den Ausstellern, ihren Erben und Nachkommen das von ihrem Vater bestimmte Leibdinggeld auf Lebenszeit erhalten. Da noch 1000 fl Hauptgut mit 50 fl jährlichem Zins von Herzog Ulrich von Württemberg nach einem besiegelten Hauptbrief ausstehen, die noch nicht geteilt wurden, soll jeder der beiden Aussteller nach dem Tod ihrer Schwiegermutter die Hälfte erhalten. Alle unbeweglichen Güter, die früher oder später noch gefunden werden und noch nicht aufgeteilt wurden, sollen dann gleichmäßig aufgeteilt werden. Außerdem soll auch die bewegliche Habe, die der Schwiegervater und die Schwiegermutter der Aussteller hinterlassen, gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Kastvogtei und Lehenherrschaft über die Pfründe zu Underwaldach, die bisher der verstorbene Schwiegervater der Aussteller innehatte, soll zukünftig der jeweils älteste Sohn der beiden Aussteller innehaben und einen geeigneten Priester einsetzen. Wenn Ansprüche an einen der Erben erhoben werden, von wem auch immer das geschehen wird, soll ihm der andere Erbe immer beistehen. Wenn von dem einen Erben etwas zu Recht einbehalten wird, soll es ihm der andere Erbe zur Hälfte widerlegen. Diese Bestimmungen erlöschen nach zehn Jahren und einem Tag. Von dieser Urkunde werden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt.