Zum Zusammenhang vgl. RKG 5111 (S 1082/ 3734). Der Appellant hatte von der Appellatin von Schwerin deren Ansprüche an Haus Laach (Amt Bergheim) und den Gatzweiler Hof zediert erhalten. Angesichts der daraus auf ihn zukommenden Forderungen von Gläubigern und angesichts der Tatsache, daß er die vom Mann der Appellatin herrührenden, zediert erhaltenen Ansprüche gegen Ansprüche der Schwestern Pickart von der Heyden und gegen den Grafen von Schellart gerichtlich erst durchsetzen müßte, hatte er den Vertrag rückgängig machen bzw. auf seine Ausführung verzichten wollen. Mit dem Urteil, gegen das sich die Appellation richtet, war ihm die Durchführung des Vertrages und Entrichtung der darin festgelegten Zahlungen aufgegeben worden. Gegen dieses Urteil wurden 3 Appellationen vorgelegt. Das RKG behandelte diese nach einiger Zeit als Appellation Berghe von Trips und Erben von Pickart von der Heyden und Franz Hugo von Schwerin ./. Christina Wilhelmina von Schwerin. Nach Einleitung der jeweiligen Appellationen wurde das Verfahren auf appellantischer Seite schwerpunktmäßig von Graf Berghe von Trips geführt. Er begründet seine Appellation damit, daß Güter, deren Besitz gerichtlich strittig sei, nicht verkauft werden dürften. De facto aber seien weder die Ansprüche des Freiherren von Schwerin noch Rechte und Ansprüche seiner angeblichen Ehefrau an ihn geklärt. Diese Umstände wie die Höhe der auf dem Besitz lastenden Schulden seien ihm beim Vertragsabschluß verschwiegen worden. Die Erben Pickart von der Heyden verweisen für ihre Appellation darauf, ihre Ansprüche an Haus Laach und den Gatzweiler Hof seien bereits in verschiedenen Urteilen seit 1732 anerkannt worden. Sie sehen diese Appellation als Notwendigkeit, ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie beziehen sich in ihrer Appellation ferner darauf, daß der gräflich salmsche Lehensfiskal versuche, den Gatzweiler Hof zu kaduzieren, nachdem Graf Schellart Grundstücke daraus ohne lehensherrliche Zustimmung verkauft habe. Der Freiherr von Schwerin begründet seine Appellation damit, in dem Urteil werde die Appellatin als seine rechtmäßige Ehefrau behandelt. Sie sei das nie gewesen. Um die angebliche Ehe sei ein geistliches Verfahren anhängig, dem durch das Urteil vorgegriffen werde. Selbst als Ehefrau aber hätte sie nichts ohne seine Zustimmung unternehmen können, so daß der Zessionsvertrag nichtig sei. Die Freifrau von Schwerin bezweifelt die Berechtigung der RKG-Appellation. Es handle sich um ein Possessionsurteil. Die Einwände des Grafen Berghe von Trips bezögen sich größtenteils auf Rechte Dritter, die er nicht zu vertreten habe. Sie seien alle bereits in der Vorinstanz vorgebracht worden. Mit dem Zessionsvertrag solle ihr Unterhalt (alimentation) gesichert werden. Wie bei anderen Unterhaltsansprüche regelnden Urteilen könne die Appellation gegen dieses Urteil keine suspensive Wirkung habe. Der Zessionsvertrag habe keine Übergabe frei von Ansprüchen zugesagt, so daß der Appellant mit Weiterungen habe rechnen müssen. Er habe den Vertrag nicht, wie angegeben, kurz nach Abschluß, sondern erst später widerrufen wollen. Die Zustimmung des Kurators ihres Mannes gelte wie die seine. Er selbst sei dazu als anerkannter Verschwender (prodigus) nicht fähig gewesen (- die Verschwendung sieht sie nicht zuletzt darin belegt, daß er in einem Vergleichsvertrag mit den Erben Pickart von der Heyden gegen eine jährliche Unterhaltszahlung auf seine Ansprüche verzichtet hatte -), vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Witwe Pröpper bestreitet, daß ihre hypothekarisch gesicherten Ansprüche etwas mit dem Urteil, gegen das appelliert werde, zu tun hätten. Gegen das Urteil des RKG vom 7. September 1753, mit dem dieses das Urteil der Vorinstanz bestätigte und dem Appellanten die Auszahlung der zugesagten jährlichen Zahlungen rückwirkend wie zukünftig auferlegte, legte Berghe von Trips Revision ein. Die Ausführung letzterer Bestimmung war im folgenden strittig, da deren Beitreibung aus der Pacht der strittigen Güter Ansprüche anderer Interessierter entgegengestellt wurden. Berghe von Trips suchte ferner um Restitutio in integrum nach, indem er mit einem neuen Beweisstück das Bestehen einer schwerinschen Ehe bezweifelte.