Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Hans von Flersheim d. A. zu seinem Diener angenommen hat. Der Pfalzgraf versichert, ihn auf Lebtag zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern Hans der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Hans soll auf Lebtag nach bestem Vermögen dienen und wie andere Diener hold und treu sein. Reisiger Schaden soll ihm nach Entscheid des kurpfälzischen Hofmeisters und Marschalls ersetzt werden. Darunter Vermerk, dass Hans seinen Reversbrief gegeben hat. Darunter Vermerk über Hans' Tod (theta nigrum = obiit).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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