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Entschädigungsklage der Stadt und des Stifts Herrenberg gegenüber württembergischen Städte und Ämter
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bauernkrieg
Bauernkrieg >> 2. Akten >> 1. Österreichische Regierung in Württemberg >> 1.4. Österreichischen Regierung in Württemberg: Nachtragsakten von 1824
1527-1528
Bemerkung von Günzler:
Als die aufrührerischen Bauern kurz nach der Weinsberger Bluttat auch Stuttgart eingenommen und dort ihr Hauptquartier aufgeschlagen hatten, zog der Bauernhauptmann Hans Wunderer, um sich mit den Hegauer und Schwarzwälder Bauern in Verbindung zu setzen, nach Herrenberg. Die Stadt Herrenberg war allerdings mit einer Besatzung vom Schwäbischen Bund belegt. Sie weigerten sich die Stadtore zu öffnen und wurden daraufhin im Sturm durch die Bauern eingenommen. Nachdem nun wenige Tage danach die Bauernschaft durch den Schwäbischen Bundeshauptmann Jörg Truchsess zwischen Herrenberg und Böblingen geschlagen, der Bauernaufruhr insgesamt gedämpft wurde und die österreichische Regierung wieder nach Stuttgart zurückkam, so traten in der Folge auch die Herrenberger gegen diejenigen Städte und Ämter, welche ihre Leute bei der Erstürmung von Herrenberg unter der aufrührerischen Bauern stehen hatten, mit einer Entschädigugnsklage auf. Die Herrenberger berechnen ihren Schaden auf etwa 5.000 fl.
Die in dem vorliegenden Faszikel enthaltenen Beantwortungen sind nun deswegen merkwürdig (sic! von Günzler), da von jeder Stadt und Amt angezeigt wird, wie sich der Bauernaufruhr im Unter- und Oberland nach und nach verbreitete, und dass das Unterland durch bedrohliche Aufforderung der fränkischen Bauern sowie das Oberland vornehmlich durch die Hegauer und fürstenbergischen Bauern in die Aufruhr mitverwickelt wurden.
Bei Herrenberg kamen auf diese Art im Lager der Bauern abgeordnete Mannschaften von Alpirsbach, Backnang, Balingen, Bebenhausen, Bottwar, Brackenheim, Bulach, Calw, Derdingen, Dornstetten, Güglingen, Hirsau, Marbach, Merklingen, Nagold, Neuenbürg, Rosenfeld, Sulz, Tübingen, Tuttlingen, Vaihingen und Wildberg zusammen. Die beklagten Städten entschuldigen sich damit, dass sie zuvor ruhig gewesen und nur durch Gewalt und Drohungen wider ihren Willen gedrungen wurden, den Bauern auch von ihren Ämtern Leute beizugeben. Hernach hatten sich zwar manche unzufriedene Bürger auf die Seite der Bauern geschlagen, aber ohne Verschulden der Obrigkeit. Von ihren Leuten sei keiner unter den Anführern gewesen.
Es wird dagegen argumentiert, dass die Herrenberger sich die Erbitterung der Bauern selbst zuzuschreiben hätten. Bei Herzog Ulrichs Einfall hätten sie der von der Landschaft eingelegten Besatzung das Schießen verboten und somit dem Herzog die Stadt preisgegeben. Danach hätten sie selbst an den Bauernhauptmann Matern Feuerbacher geschrieben. Unter den bauerischen Haufen wären zudem die Herrenberger Amtsflecken die ersten gewesen. Die Herrenberger hätten sich das erfolgte Unglück mit ihrem eigenen Betragen selbst zuzuschreiben.
Aus dem Aktenfaszikel ist nicht zu ersehen, dass Herrenberg an ihren erlittenen Schaden etwas vergütet worden wäre.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.