Zuständigkeitsfragen. Der Appellat hatte wegen einer vom Vater des Appellanten, Georg Quadt, ausgestellten Rentverschreibung Pferde und anderen Besitz des Appellanten in Köln mit „Kummer und Arrest“ belegen lassen. Gegen diese Entscheidung der 1. Instanz hatte Quadt, der bestritt, Erbe seines Vaters zu sein, appelliert. Der Kommissar aber hatte entschieden, eine Appellation an das Hofgericht sei nicht möglich, und den Fall zur Exekution an die 1. Instanz zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Appellation. Der Appellat bestreitet die Möglichkeit einer RKG-Appellation, da er lediglich die seit 6 Jahren ausstehenden Zinsen, zusammen 144 Goldgulden, gefordert habe und damit die Appellationssumme nicht erreicht sei. Der Appellant dagegen sieht als Streitgegenstand die Hauptsumme von 600 Goldgulden samt den geforderten Zinsen und damit die Appellationssumme erreicht.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view