Schuldforderung der Appellaten in Höhe von 1200 Rtlr. Neusser Währung zuzügl. 1500 Rtlr. Zinsen auf Grund einer Pfandverschreibung, welche die Eheleute Goddart von Deutsch und Anna von Hücking 1624 ihrer Nichte Anita Margaretha von Blittersdorf auf 16 Morgen Artland im Jüchener Dingmal und 10 Morgen Land zwischen Frankeshoven und Etgendorf (Eltzendorf) (Kr. Bergheim) erteilt hatten. Wie die erste Instanz hatte auch die zweite die von den Appellantinnen bestrittene Rechtsgültigkeit der Pfandverschreibung anerkannt und sie zur Zahlung samt Prozeßkosten verurteilt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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