Abhandlungen von Wilhelm (II.) Herzog von Urach Graf von Württemberg zur Thronfolge in Monaco und zu der Ordonnance Souveraine vom 15. November 1911
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, GU 1 Bü 20
H 19
R. I. 20.
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, GU 1 Hausgesetze, Beziehungen des Hauses Urach zu Monaco, mit Teilnachlass Ferdinand Herzog von Württemberg (1763-1834)
Hausgesetze, Beziehungen des Hauses Urach zu Monaco, mit Teilnachlass Ferdinand Herzog von Württemberg (1763-1834) >> 2. Ansprüche und Verhältnis des Hauses Urach gegenüber dem Fürstenhaus von Monaco (Haus Grimaldi) >> 2.2 Thronfolge in Monaco, Ordonnance Souveraine 1911 und Reaktion des Hauses Urach darauf >> 2.2.1 Abhandlungen über die Ordonnance Souveraine, die Thronfolge in Monaco und die Ansprüche des Hauses Urach, Verhältnis des Hauses Urach zu Monaco
1911-1913 und o. J.
Enthält:
Stellungnahmen des Herzogs Wilhelm (II.) vom 30. November und 22. Dezember 1911 zu der Ordonnance Souveraine; "Betrifft die staatsrechtliche Stellung der Nachkommen der Prinzessin Florestine von Monaco, Herzogin von Urach Gräfin von Württemberg, im Fürstentum Monaco", 4 S.; o. V. [Wilhelm (II.) Herzog von Urach Graf von Württemberg:] "Grundsätze für die Erbfolge im Fürstentum Monaco, von mir zusammengestellt nach den Ordonnancen v[om] 15. Nov[ember] 1911 betr[effend] M[ademoise]lle de Valentinois. Grundlage bildeten die veröffentl[ichten] Documents historiques [relatifs à la principauté de Monaco depuis le quinzième siècle von Gustave] Saige", korrigierter Entwurf, 25 S.; "Über die Erbfolge im Fürstentum Monaco", Typoskript, 4 S. (2 Exemplare); "Exposé de la situation crée par l'Ordonnance Souveraine du Prince Albert Ier de Monaco du 15 novembre 1911 relative à Mademoiselle de Valentinois", Typoskript, 6 S., mit einem weiteren maschinen- und handschriftlichen Entwurf; Abschrift der Ordonnance Souveraine vom 15. November 1911; Artikel aus deutschsprachigen Zeitungen zur Thronfolge und zu der Ordonnance Souveraine von Monaco
Bemerkungen:
Mit Mademoiselle Valentinois ist Charlotte Prinzessin von Monaco Herzogin von Valentinois gemeint. Sie war die uneheliche und legitimierte Tochter von Louis II. Fürst von Monaco aus der Verbindung mit der algerischen Wäscherin Marie Juliette Louvet. Charlotte Prinzessin von Monaco ist die Mutter von Rainier III. Fürst von Monaco.
In der Ordonnance Souveraine vom 15. November 1911 wurde die Legitimierung der Charlotte Louvet durch ihren Vater, Louis Prince de Monaco, von Fürst Albert I. bestätigt. Infolgedessen wurde Charlotte Louvet in die fürstliche Familie aufgenommen und erhielt den Titel einer Mademoiselle de Valentinois. Für den Fall, dass Erbprinz Louis ohne Kinder, die aus einer rechtmäßigen Ehe stammen, stirbt, ist Charlotte de Valentinois ermächtigt, ihrem Vater, Erbprinz Louis, in allen seinen Rechten, Titeln und Prärogativen nachzufolgen ("Dans le cas, où notre fils bien-aimé le Prince Héréditaire viendrait à décéder sans enfants nés en légitime mariage, Mademoiselle de Valentinois est habilitée à Lui succéder dans tous ses droits, titres et prérogatives"). Die Ordonnance Souveraine war ein Anhang bzw. Zusatz ("Annexe") zu den "Statuts de la Famille Souveraine" vom 15. Mai 1882, die von Fürst Charles III. erlassen worden waren (siehe den Abdruck der Familienstatuten in Büschel 40). In Artikel 2 der "Statuts" von 1882 war vorgesehen, dass für den Fall, dass der regierende Fürst keine Nachkommen oder Eltern hat, die ihm nachfolgen können, der Fürst das Recht hat, ein fremdes Kind zu adoptieren und in die fürstliche Familie aufzunehmen. Die Form dieser Adoption wird in einer Ordonnance Souveraine geregelt.
Stellungnahmen des Herzogs Wilhelm (II.) vom 30. November und 22. Dezember 1911 zu der Ordonnance Souveraine; "Betrifft die staatsrechtliche Stellung der Nachkommen der Prinzessin Florestine von Monaco, Herzogin von Urach Gräfin von Württemberg, im Fürstentum Monaco", 4 S.; o. V. [Wilhelm (II.) Herzog von Urach Graf von Württemberg:] "Grundsätze für die Erbfolge im Fürstentum Monaco, von mir zusammengestellt nach den Ordonnancen v[om] 15. Nov[ember] 1911 betr[effend] M[ademoise]lle de Valentinois. Grundlage bildeten die veröffentl[ichten] Documents historiques [relatifs à la principauté de Monaco depuis le quinzième siècle von Gustave] Saige", korrigierter Entwurf, 25 S.; "Über die Erbfolge im Fürstentum Monaco", Typoskript, 4 S. (2 Exemplare); "Exposé de la situation crée par l'Ordonnance Souveraine du Prince Albert Ier de Monaco du 15 novembre 1911 relative à Mademoiselle de Valentinois", Typoskript, 6 S., mit einem weiteren maschinen- und handschriftlichen Entwurf; Abschrift der Ordonnance Souveraine vom 15. November 1911; Artikel aus deutschsprachigen Zeitungen zur Thronfolge und zu der Ordonnance Souveraine von Monaco
Bemerkungen:
Mit Mademoiselle Valentinois ist Charlotte Prinzessin von Monaco Herzogin von Valentinois gemeint. Sie war die uneheliche und legitimierte Tochter von Louis II. Fürst von Monaco aus der Verbindung mit der algerischen Wäscherin Marie Juliette Louvet. Charlotte Prinzessin von Monaco ist die Mutter von Rainier III. Fürst von Monaco.
In der Ordonnance Souveraine vom 15. November 1911 wurde die Legitimierung der Charlotte Louvet durch ihren Vater, Louis Prince de Monaco, von Fürst Albert I. bestätigt. Infolgedessen wurde Charlotte Louvet in die fürstliche Familie aufgenommen und erhielt den Titel einer Mademoiselle de Valentinois. Für den Fall, dass Erbprinz Louis ohne Kinder, die aus einer rechtmäßigen Ehe stammen, stirbt, ist Charlotte de Valentinois ermächtigt, ihrem Vater, Erbprinz Louis, in allen seinen Rechten, Titeln und Prärogativen nachzufolgen ("Dans le cas, où notre fils bien-aimé le Prince Héréditaire viendrait à décéder sans enfants nés en légitime mariage, Mademoiselle de Valentinois est habilitée à Lui succéder dans tous ses droits, titres et prérogatives"). Die Ordonnance Souveraine war ein Anhang bzw. Zusatz ("Annexe") zu den "Statuts de la Famille Souveraine" vom 15. Mai 1882, die von Fürst Charles III. erlassen worden waren (siehe den Abdruck der Familienstatuten in Büschel 40). In Artikel 2 der "Statuts" von 1882 war vorgesehen, dass für den Fall, dass der regierende Fürst keine Nachkommen oder Eltern hat, die ihm nachfolgen können, der Fürst das Recht hat, ein fremdes Kind zu adoptieren und in die fürstliche Familie aufzunehmen. Die Form dieser Adoption wird in einer Ordonnance Souveraine geregelt.
1 Bü (1 cm)
Archivale
Louvet; Marie Juliette, algerische Tänzerin und Kabarettsängerin, Mutter der Charlotte Prinzessin von Monaco Herzogin von Valentinois, 1867-1930
Urach, Haus; Ansprüche bezüglich Monacos
Valentinois, Charlotte von; Herzogin, Prinzessin von Monaco, geb. Louvet, 1898-1977
Monaco, Fürstentum; Erbansprüche des Hauses Urach
Monaco, Fürstentum; Erbfolge, siehe Thronfolge
Monaco, Fürstentum; Thronfolge
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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21.11.2025, 15:26 MEZ
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- 2. Ansprüche und Verhältnis des Hauses Urach gegenüber dem Fürstenhaus von Monaco (Haus Grimaldi) (Gliederung)
- 2.2 Thronfolge in Monaco, Ordonnance Souveraine 1911 und Reaktion des Hauses Urach darauf (Gliederung)
- 2.2.1 Abhandlungen über die Ordonnance Souveraine, die Thronfolge in Monaco und die Ansprüche des Hauses Urach, Verhältnis des Hauses Urach zu Monaco (Gliederung)