Bischof Wilhelm von Straßburg entscheidet in einem Streit zwischen dem Kloster Ettenheimmünster und der Stadt Ettenheim über die Entrichtung des großen und kleinen Zehnten: Die Stadt hat dem Kloster den großen Zehnten (Wein, Korn, Haber, Weizen, Vesen, Spelt, Gerste und anderes Getreide, auch Erbsen, Linsen, Bohnen, Hanf, Heu, Rüben) voll zu entrichten. Das Kloster verzichtet dagegen auf den kleinen Zehnten (Obst, Birnen, Äpfel und anderes, Zwiebeln, Schweine, Kälber, Lämmer, Gänse, Enten, Bienen, Pferde und anderes Vieh), das Faselvieh ausgenommen. Der Nußzehnt geht an die Stadt, wofür dem Kloster die jährliche Lieferung von 6 Vierteln Nüssen erlassen wird. Der Vergleich soll acht Jahre gelten