Jakob Christoph, Johann Friedrich, Wolfgang Siegmund und Franz Jakob Christian, Brüder und Vettern Böcklin von Böcklinsau, schließen für sich und ihre Erben mit Herrn Michael Ott, dem Schultheiß, und Hans Philipp Wernet, dem Heimburger zu Rust namens der dortigen Gemeinde einen Akkord, das Salz und dessen Fournierung betreffend: Sie überlassen der Gemeinde auf neun Jahre, beginnend mit Johann Baptista des laufenden Jahres und endend 1754, Fournier, Nutz und Nießung des Salzes. Die Gemeinde soll der Bürgerschaft den Sester Salz vom Wagen hinweg mit 3 Stößen und 3 Streichen geschlagen, ½ Sester oder Vierling oder Meßle nicht über 2 fl., uneingeschlagen aber zu 20 b verkaufen, wozu der Salzmesser das richtige Geschirr haben und ohne Ansehen der Person das Salz gleich ausmessen soll. Allen Untertanen zu Rust wird bei Strafe von 10 Reichstaler verboten, anderweitig Salz zu holen. Dafür hat die Gemeinde der Herrschaft jährlich 100 Reichstaler und zwar quartalsweise 25 fl. zu bezahlen und soviel Salz wie gebraucht wird in natura zu einem vernünftigen Preis zu liefern. U.: Wolf Siegmund Böcklin von Böcklinsau Franz Jakob Böcklin von Böcklinsau, für sich und im Namen seines Onkels, des Capitain Johann Friedrich Böcklin von Böcklinsau Michel Ott, Schultheiß Johann Philipp Wernet, Heimburger Or. Pap.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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