Anspruch auf das Recht, in der Erft die hölzerne Arke durch eine aus Stein zu ersetzen. Die Stadt Neuss hatte 1740 begonnen, am Erftarm, der an Haus Selikum vorbei nach Grimlinghausen führte, ein steinernes Stauwehr zu errichten. Als die Arbeiten bis über die Hälfte fortgeschritten waren, begann der Appellat als Inhaber des Hauses Selikum den Fortgang zu behindern. Die Appellanten bezweifeln, daß die Kommissare der ersten Instanz, der Hofrat Dorn und der Kammerrat Neesen, wirklich unparteiisch waren, da Neesen Braumanns „Consulent und advocatus Domesticus“ gewesen sei. Dorn hatte mit dem kurköln. Hofarchitekten Seveille am 8. Dez. 1740 die Arke untersucht und Neesen schriftlich berichtet. Von da an ruhten die Arbeiten. Die Appellanten beklagen auch Verfahrensfehler der ersten Instanz, da sie weder gehört worden seien, noch ihnen Akteneinsicht gestattet worden sei. Nach ihrer Darstellung sei die steinerne Arke nicht höher oder breiter als die hölzerne, die „ante aliquot Secula mit Landts fürstlicher bewilligung“ auf eigene Kosten errichtet worden sei. Die Vorinstanz hatte angeordnet, die Arke, auf die die Appellanten „gar das Statt Neussische waapen zur ungebühr darauf einhawen lassen“, in den Stand von vor 1740 zu versetzen. Streitig war in der Vorinstanz auch ein Wagen Heu, der jährlich von der Stadt Neuss an die Inhaber des Hauses Selikum zu liefern war, als Ausgleich für das Reparaturmaterial, das die Neusser von Selikumer Grund und Boden bekamen. Der Appellat sah sein Fischereirecht in der Erft und im Neusser Mühlenkanal beeinträchtigt. Nach seiner Darstellung war das neue Wehr höher und breiter. Bei starkem Regen oder Schneeschmelze sei daher zu befürchten, daß nicht nur Selikumer Wiesen, sondern auch Fischweiher und Stallungen überflutet würden. Bei Niedrigwasser dagegen werde die Fischerei durch das Wehr „inutil“.