Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen dem Kläger Caspar von Crailsheim (Creuwelßheim) einer- und Hans von Venningen zu Zuzenhausen, Albrecht von Venningen, Heinrich von Berwangen und Ulrich von Flehingen andererseits Folgendes: Die vier Beklagten hatten anstelle des Ritters Martin von Helmstatt des Alten (+) eine Bürgschaft Caspars über 627 Gulden Hauptgeld übernommen, wovon jährlich 30 Gulden von etlichen Gütern und Unterpfand zu Flehingen zu geben sind, was aber drei Jahre nicht bezahlt wurde. Für die Hauptsumme von 617 [!] Gulden und die 100 [!] Gulden versäumter Gülten, Kosten und Entschäden sollen die vier deshalb 680 Gulden in nachfolgender Weise zahlen. 240 Gulden bis ungefähr zum 24.8.1478, ein Jahr später erneut 240 Gulden. Zur Absicherung sollen Hans, Albrecht und Ulrich einen Schuldbrief binnen Monatsfrist übergeben und je einen Selbstschuldner einsetzen. Heinrich von Berwangen soll gesondert Caspar 150 Gulden mit einem üblichen Unterpfand zu jährlich 5% absichern. Caspar soll hingegen den Hauptbrief und andere Briefe in der Sache, die er von Martin erhalten hatte, den vier Beklagten ebenso herausgeben, wie die Achtbriefe und das, was er diesbezüglich [am Hofgericht] zu Rottweil erlang hat. Außerdem soll er dem Gericht zu Rottweil die Einigung mitteilen, dass die vier aus der Acht gelassen werden.