(gedachtes unvollständiges Schriftstück, in der Reihenfolge die Nr. 3, 1575 oder später (in der der Reihenfolge nach zweiten Urkunde ist Frentz bereits tot [+ 1575]): 1r: (1) Georg van der Ley[en], Herr zu Saffig, kurfürstlich-kölnischer Landshofmeister, Rat und Amtmann in Andernach, und (2) Rutger van der Horst, Herr zu Horst, kurfürstl.-köln. Marschall, Rat und Statthalter des Vests Recklinghausen, und seine Frau (3) Anne geborene von Palant (vom Palandt), (4) Dietrich van der Horst, fürstl.-jülichscher Rat, Amtmann zu Düsseldorf und Angermund, (5) Heinrich van der Horst und seine Frau (6) Catharina geborene von Binsfeld, (7) Johann van der Leyen, Herr zu Adendorf, kurfürstl.-trier. Rat, Hofrichter und Amtmann zu Koblenz, (8) Daem Quaedt, Herr zu Landskron, Tumberg und Miel (Meill), und seine Frau (9) Catharina geborene von Schuiren, (10) Goswin van Raesfeld von Lütkenhofe und (11) Dionisius Behemer, Bürgermeister und Schöffen zu Rheinberg (Berck), und seine Frau (12) Hildchen Coppertz, Mitglieder (Verwandten) der Kompanie zu Nordsalzberg, bekunden hiermit: Claes Kater und seine Frau Anna van Burmannia (Burmanneien (?)), Remmert (?) (Rempt) Jensema, Claes van Burmannien und Franz Clant, Vormünder der Kinder des verstorbenen Johann van Ewsum (Ewissum), Ritter, überließen (cedirten) ihnen (der Kompanie) hypothekarisch zum Nutzen ihrer (der Cedenten) Pflegekinder, vermöge ihrer Hauptverschreibung hypothecario nomine, ihre [der Kinder] Rechte am ganzen Venne, im Vredewold (Vredewalt) auf dem Hawell gelegen, für 3.000 Emder Gulden jährlicher erblicher Rente gegen eine Hauptsumme von 50.000 ebensolchen Gulden mit Erlegung aller Renten, Schaden und Interessen, der Missbezahlung [wohl des weiter unten zu 1565 Dezember 20 genannten Wigbold] halber cedirt und aufgetragen. [HILFE!! Die Kinder bekommen 3.000 EG von der Kompanie - die Kompanie bekommt als Gegenwert die (Pfand-)Rechte an der Venne - wer bekommt die 50.000 Emder Gulden?? Sie verbleiben wohl noch bei Wigbold, das Recht der Wiederlöse weiter bei Anna und Claes? Oder muss Rotger ran? Muss dann Rotger versuchen, die 50.000 EG von Wigbold zu holen? Siehe aber RV ... . Anna und Claes bekommen 50.000 EG und zahlen 3.000 EG Rente ...] Nun kommt der Wortlaut der Cessionsurkunde (Cessionis und Transportationis) (in der Reihenfolge des Geschehens Nr. 2; 1575 (Frentz ist tot) oder später: Wy Claes Cater zu Fraem und Huisinga, Häuptling (hoeueling) und seine Frau Anna van Burmannia (Buirmanni), Frau zu Fraem und Huisinga, Remmert (Rempt) Jensma im Humsterland (Humbterlande), Claes van Burmannia (Buermanni) zu Grijpskercken, Franz Clant auf dem Hamme, Häuptlinge (Höyuelinge), Vormünder der Kinder des verstorbenen Johann van Ewsum (Ewissum), bekennen öffentlich für sich, ihre Pflegekinder, ihre und deren Erben, dass sie, nach Erkundigung und gefolgtem .. und Dekret der Häuptlinge (Hoeffmannen) der königlichen Majestät, zu ihrem und der Kinder Nutz und Profit alle ihre und ihrer Pflegekinder Rechte folgenden Personen cedieren. (Folgen die o.g. Personen (Reihenfolge anders) mitsamt ihren Titeln:) (2) Rotger von der Horst als Vormund (als Vormundern) des hier namentlich nicht genannten Sohns des verstorbenen Adolph von Frentz, Herrn zu Kendenich, und seine (Rotgers) Frau (3) Anna geborene Palant, (4) Dietrich van der Horst ..., (5), (6), (1), (7), (8), (9), (10), (11), (12), Mitglieder der Kompanie der Torf-Venne auf dem Vredewold (Fredenwalt) und zu Nordsalzburg auf De Opslag (Upschlag) in De Ommelanden (Vmblanden) bei Groningen. Sie cedieren es ihnen und ihren Erben zu ihren und ihrer [der Cedenten] Pflegekinder Gunsten (alle vnse vnd vnser Pflegkindern recht und gerechtigkeit). Das tun sie vermöge einer Originalhauptverschreibung des Wigboldt van Ewsum (Ewissum) und seiner (inzwischen) verstorbenen Ehefrau Gertrud van Wylich einerseits und andererseits des (ebenfalls inzwischen) verstorbenen Johann van Ewsum (Ewissum), Bruder des gerade genannten Wigboldt, und mir vorgemelter Anna van Burmanei, Witwe des genannten Johann van Ewsum, im verlitten fünfundsechzigsten Jahr // 1v: hypothecario nomine aufgerichteten Originalhauptverschreibung mit den verhypothecirten Stücken; das an Brief und Siegel vidimierte Original folgt gleich als Insert (in der zeitlichen Abfolge die Nr. 1): Wigboldt van Ewsum (Ewissum), Ritter, Herr von Nienoord (Nienort), und seine Frau Gertrud von Wylich, Frau von Nienoord, bekennen für sich und ihre Nachkommen mittels dieses versiegelten Briefes, dass sie ihrem Bruder und Schwager (vnnd Suster hern) Johann van Ewsum (Ewissum), Ritter, Herr zu Ewsum, und seiner Frau Anna van Burmania (Burmannei) sowie deren Erben und Nachkommen eine jährliche Rente von 3.000 Emder Gulden, den Gulden zu 23 halben Brabanter Stübern gerechnet, verkaufen; den Kaufpreis (für diese jährliche Rente) in Höhe von 50.000 Emder Gulden haben Johann und Anna ihm schon bezahlt; der Aussteller der Urkunde, Wigboldt, hat das seinem Bruder Johann und dessen Erben durch diesen Brief quittiert. Als Unterpfand für die verkaufte Rente [bzw. eher für die (geliehene) Summe von 50.000 Gulden] setzen sie (Wigboldt und Gertrud) ihre ganze Venne, sowohl ihren eigenen Teil als auch das, was sie von ihrem Bruder und Suster durch den Kauf kriegen (können [indem sie damit andere Teile der Venne kaufen wollten?]), mit allem Zubehör, was im Folgenden aufgeführt wird: Torfgraben, Duwen, Tillen, Brücken, verlaten, Schiffahrt und Gerätschaften. Die jährliche Rente ist zu gleichen Teilen fällig jeweils auf Michaelis [September 29] und auf den Tag der hl. Katharina [November 25]. Falls in einem Jahr der Zins auch an Katharina nicht bezahlt ist, sollen die Säumigen im Abstand von zwei bis vier Wochen dreimal gemahnt werden. Falls sie nicht bezahlen, kann Johann van Ewissum Nachbeschriebenes [als Pfand] gebrauchen (die van den nabeschreuen vnsen Meiern gebruickt worden): Weiden aus Rochus Siwers Gebrauch, etwa 300 gras groß, zu Oldenyll aus des sel. Reincke Itens Witwe Aileke zu ?ansonius Gebrauch, 58 1/2 (negenvnd vyfftigte halff) gräse groß. Zu Garßheusen [1. Buchstabe ?] aus Jelte Frerix Gebrauch: 70 gräse. Wester Emden aus Lubbert Harckens Gebrauch 53 gräse. Ebenda aus Drewes Steffens Gebrauch 38 Gräse. Im Ksp. Loppsum aus Lutger Willmess Gebrauch zu Osingeweer 46 Gräse. Bett zu Osingewehr aus Jan Albertz Gebrauch 50 Gräse. Ebenfalls zu Osingewehr aus .. Johan Auentz (?) Gebrauch 63 // 2r [Bleist.: 2]: grase, aus Ebeke Ebelentz Gebrauch in Siuxum 22 (Zwee vnd Ventig) Gräse. In die Gräe (?) aus Ebele Reiners Gebrauch 63 Grase. In die Ripe aus Thonies Janssen Gebrauch 34 1/2 gräse. Noch in die Riepe aus Jacob Peters Gebrauch 30 grase. Und zu Einn aus Memert Claessens Gebrauch 20 (ventig) grase groß. Das mögen sie bei ihrer adeligen Mannheit taxieren. Wigboldt und seine Frau behalten sich das Rückkaufsrecht vor; seine Frau verzichtet zusätzlich auf ihre fraulichen Rechte (frowelicken frieheiden). Wigboldt und Gertrud kündigen ihre eigenhändigen Unterschriften an; Wigboldt kündigt für sich und seine Frau die Befestigung seines Siegels an. [Nach dem Datum kommen noch die Namen der beiden Aussteller; das soll wohl anzeigen, dass sie das Original wirklich unterschrieben haben.] Der gegeuen ist Jm Jaer vnses hern duisent vyffhondert vyff vnd Setig [!] ahm auende Thome Apostoli Wesende de Twintigste der Maent Decembris 1565 Dezember 20 Folgt: [Führt Nr. 2 fort:] Also dass obengenannter (2) Rutger von der Horst (folgen Titel) als Vormund des Sohns des verstorbenen Adolph von Frentz (...) und (3) Anna, (4), (5), (6), (1), (7), (8), (9), (10), (11), (12), Mitglieder der Kompanie, dieselbige oben inserierte Verschreibung gebrauchen können, so wie wir [Claes und Anna] und unsere Pflegekinder sie zur Zeit genießen [als Pfand des seine Zinsen eben nicht zahlenden Wigbold??] und [von nun an (Claes und Anna) von der Kompanie] jährlich eine Rente von 3.000 Emder Gulden, wie im Hauptbrief genannt, erhalten [bezahlen??]. Claes Caeter und Anna Burmannia behalten sich das Recht der Wiederlöse mit 50.000 Emder Gulden vor [das Recht, von Wigbold (oder nun von der Kompanie?) die Zurückzahlung der 50.000 Emder Gulden verlangen zu können]. Die Zahlungsbedingungen wie im Hauptbrief: Michaelis [September 29] und Katharina [November 25], wie im Reversbrief [wo?] steht. Das Geld [jährlich 3.000 Emder Gulden] wird für die Pflegekinder verwandt. [Die Kompanie bekommt "nur" das Pfand, also das Recht, die Venne zu gebrauchen. Haben Claes und Anna vorher Geld oder andere Leistungen aus der Pfandschaft bekommen? Wenn das jetzt die Kompanie bekommt - was bekommen Claes und Anna für das Abtreten der Rechte? 50.000 EG?? (so RV, aber mit Datum 1565) oder doch nur die 3.000 EG? Ich glaube letzteres .] Anna und Claes setzen ihren Besitz und die Vormünder den Besitz der Pflegekinder als Unterpfand [als Pfand dafür, dass sie die Pfand-Rechte an der Venne hatten? Dass sie die 50.000 EG noch nicht von Wigbold zurückbekommen haben?]. Die Käufer (Rotger von der Horst etc.) können nun mit der Venne verfahren wie mit einem Eigengut. Am Ende des gesamten vorliegenden Urkundentextes: und insbesondere ich Anna van Burmanni auch auff die Frieheitt dem frewlich geschlecht mitgetheilt Nemblich ... darup Ick genügend verwiesen und intimiert.Vnnd vort wy alle an- (Hier endet die Urkunde mitten im Silbentrennzeichen; könnte Ankündigung der Unterschriften und Siegel folgen sowie das Datum des Stücks 2 ...) Fehlt auch das Ende des gedachten Schriftstücks Nr. 3 (womit die Urkunde beginnt) samt genauem Datum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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