Erb- und Schuldrecht. Die Klägerin bezieht sich auf einen Vergleich im Erbschaftsstreit zwischen den Kindern aus 1. Ehe des Erasmus Schall von Bell, neben ihr die Schwestern Henrica und Anna, und dessen Witwe, Margarethe Haes, und deren Tochter Agnes aus 2. Ehe des Erasmus Schall von Bell. Zum Streit vgl. RKG 4923 (S 329/1059). Demnach hatten die Geschwister gegen eine Zahlung von 12600 Tlr. auf alle Erbansprüche verzichtet. Für die nicht bar bezahlte Summe waren jährlich zu verzinsende Erbkaufbriefe ausgestellt worden, in denen als Sicherheit Haus Horbell (Herrschaft Gleuel) gesetzt war. Bei Nichtzahlung sollte ohne weiteren Prozeß die Einweisung (via executione nulla vel denunciatione vel citatione praeviis) bis zum Abtrag von Zinsen, Hauptsumme und sonstigen Kosten erfolgen. Diese beantragte die Klägerin nun, da zwar ihre Schwestern ausgezahlt worden seien, ihr aber trotz Mahnung weder die Hauptsumme noch die Zinsen bezahlt worden seien. Der Beklagte erklärt, in einem rechtskräftig gewordenen Urteil im Erbschaftsstreit um das Erbe des Degenhard Haes mit Adolf Haes habe der Kölner Offizial 1609 entschieden, daß Haes ihm 900 Goldgulden plus Zinsen und 290 Gulden kölnisch bezahlen müsse. Solange diese Summe nicht bezahlt sei (er bezeichnet Haes als Ehemann der Klägerin), sieht er sich zu keinen Zahlungen aus dem Vergleich verpflichtet und hält das Mandat für unbegründet. Mit Urteil vom 24. Oktober 1626 erlegte das RKG dem Beklagten bei geschärfter Strafandrohung auf, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Nach dem Tode des Beklagten ergingen 1627 zwei und ohne weitere zwischengeschaltete Handlungen 1633 eine dritte Citatio ad reassumendum an seine Erben.