Abt Erkenbert bekundet, dass er von zwei edlen Matronen, den Schwestern Riclinde und Friderun, das Schloss Itere [Itter, Ruine bei Thalitter] mit Markt und Zoll sowie mit den dazugehörigen Allodien in Itter, Ense [bei Korbach], Lutterbach [Hof Lauterbach bei Korbach], Dalewig [Dalwig zwischen Korbach und Dorfitter, wüst] dann Ministerialen und anderen Pertinenzien unter der Bedingung erworben habe, dass sie diese Güter nebst einer Rente von 15 Talenten jährlich aus Lehen von ihm zurückempfingen, aber als Anerkenntnis der Lehnsbarkeit jährlich "unum nummum gihthure" [Kindlinger erklärt es als census loquens, also Lokalsteuer] zahlen würde. Sollte von corveyischer Seite diese Bedingungen nicht beobachtet werden, so erhalten auch jene beide Frauen das Recht der freien Disposition über diese Güter, versprechen aber dieselben nicht wieder als Lehen auszugeben. Wenn sie es dennoch täten, so würde dies nach ihrem Tod kraftlos sein. Aber damit diese Güter nie der Kirche entfremdet würden, hat auch Erkenbert bei ihrer ersten Übergabe am Altar des hl. Vitus, wo der Obervogt Graf Siegfried, der Vizevogt Graf Widekind von Schwalenberg, der Konvent der Mönche und viele Edle, Freie und Ministerialen zugegen waren, bei Strafe des Kirchenbanns verboten, diese Besitzungen als Lehen auszutun, was dann später Bischof Bernhard [von Paderborn] durch seinen Bann bestätigt hat. Die bei der Kirche erfolgte Übergabe ist hierauf in öffentlicher Gerichtsstätte durch Poppo in Stellvertretung des Grafen Siegfried durch königlichen Bann bestätigt, die ganze Verhandlung ist nach Engerschem Recht (legem Agariorium) vorgenommen worden. Zeugen u.a.: Graf Konrad von Everstein (Conradus Comes Eversten), Rochir von Bilstein (Bilsten), Otto Vesperthe, Heinric Horehusen [Heinrich Horhusen], Reinhard und Helmwig Cansten [Canstein]. Data Itere VI. idus May. Anno Domini M.C.XXVI. Anno primo Domini Lotharii Regis et Anno XX. Domini Erkemberti Abbatis.